Gesetzlich Krankenversicherte, gegen die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, müssen auch auf eine Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten. Die Versicherungsleistung fließt dann direkt an die Bank als Gläubiger (und nicht an den Kläger). Hiervon muss er dennoch monatliche Krankenversicherungsbeiträge abführen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente als Einmalzahlung geleistet wird - auch wenn der Betroffene davon - je nach Höhe seiner Schulden - keinen Cent gesehen hat. Dies geht aus einem Beschluss des Bundessozialgericht (BSG) Kassel vom 17.12.2015 hervor.
Wer eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat und in eine ausweglose Verschuldung gerät, hat unter Umständen doppeltes Pech. Im verhandelten Fall hatte das Geldinstitut eines gesetzlich Versicherten im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirkt. Die Versicherungssumme aus der Betriebsrente war daraufhin komplett an die Bank (und nicht an den Betroffenen) ausgezahlt worden. Es ist nicht das erste Mal, dass der Senat entschieden hatte, dass Verfügungen über Versorgungsbezüge zu Gunsten Dritter nicht von der Beitragspflicht (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, 4, 7) befreien.
Beschluss gilt auch für Einmalzahlungen
Der Beschluss aus Kassel (BSG) gilt auch dann, wenn die Betriebsrente als Einmalzahlung geleistet wird, so teilte das Bundessozialgericht in einer Pressemeldung mit. Eine Einmalzahlung ist nach §40b EStG (Abschluss vor 2005) nur für Altverträge möglich. Seit 2005 ist dies für Direktversicherungen generell ausgeschlossen. Zum Hintergrund des Rechtsstreites ist ein Blick in die alte Rechtsprechung nötig. Seit 2004 werden Direktversicherungen zum Teil doppelt mit Krankenversicherungs-Beiträgen belastet: In der Einzahlungs- sowie Leistungsphase.
Es handelte sich im konkreten Rechtsstreit um eine Zahlung aus der Direktversicherung von 14.409,04 Euro. Wegen des Pfändungsbescheides wurde diese Summe als "Pfand" an die Bank gezahlt. Darauf wurden die Krankenversicherungs-Beiträge auf Grundlage von 1/120 des Auszahlungsbetrags erhoben. Beiträge zur Krankenversicherung muss der Verschuldete auch dann zahlen, wenn er von einer Einmalzahlung keinen einzigen Cent gesehen hat. Dies entspreche monatlich zu zahlenden Krankenversicherungs-Beträgen des 120-fachen der Betriebs-Rente, welche sich ohne Gläubigeranspruch der Bank ergeben hätte.
Das BSG befand, dass der Betroffene trotz Pfändung und Auszahlung der Versicherungssumme von seinen Schulden gegenüber der Bank teilweise befreit worden sei. Das stehe einer ihm unmittelbar zugeflossenen Vermögensmehrung gleich, woraus sich die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ableite (Az. 3 B 12 KR 19/14 R).