Selbstständige Versicherungsmakler, die an einen Maklerpool angebunden sind, gelten als rentenversicherungspflichtig. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Landessozialgericht hervor. Demnach seien nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers dessen Auftraggeber, sondern der Maklerpool. Folglich bedarf der Makler ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Schnitt arbeitet ein Makler mit 2,5 Pools zusammen. Gut die Hälfte der Makler hat sogar nur ein bis zwei Poolanbindungen. Maklerpools haben mit den einzelnen Versicherungsgesellschaften Rahmenvereinbarungen, besorgen diverse Verwaltungsarbeiten und erhalten dafür in der Regel einen Overhead.
Maklerpool ist Auftraggeber und nicht die Kunden
In einem aktuellen Urteil (AZ: L 1 R 679/14) sieht das Bayerische Landessozialgericht Versicherungsmakler, die nur an einen Maklerpool angeschlossen sind, als besonders schützenswert an. Schließlich seien sie mit ihrem Geschäftsmodell abhängig von diesem Maklerpool. Damit bestätigten die Richter auch die Einschätzung des Sozialgerichts Landshut. Im vorliegenden Fall hatte ein Makler gegen den Träger der Rentenversicherung geklagt. Dieser hatte den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft.
"Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.", heißt es einer Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts. Makler bedürften daher ähnlich wie ein abhängig Beschäftigte des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist entscheidend
Die Richter begründeten das Urteil mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Maklers von einem Pool. So generiere der Kläger nahezu sein vollständiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über diesen einen Maklerpool. Folglich sei der Maklerpool als Auftraggeber und der Makler als Kunde anzusehen. Schließlich würden dessen Kunden nur deshalb Kunden des Klägers, weil dieser selbst Kunde des Pools sei.
Die Richter sahen es als gegeben an, dass es insbesondere zu Beginn der Tätigkeit als Makler sehr schwierig sei, ein breites Spektrum an Gesellschaften zu finden, mit denen eine Zusammenarbeit möglich sei. Für einen Versicherungsmakler sei jedoch nur dann eine erfolgreiche Tätigkeit zu erwarten, wenn dieser über eine Vielzahl mit ihm zusammenarbeitender Versicherungsunternehmen verfüge. Dies werde faktisch allein durch den Maklerpool sichergestellt.
Zudem könnten Pools durch größere Volumina bei den Versicherungsgesellschaften bessere Leistungspakete und Courtage-Sätze vereinbart werden. "Ein Versicherungsprodukt mit einem besseren Leistungspaket könne sich naturgemäß besser verkaufen als ein höherwertiges Leistungspaket, das für den Kunden erheblich höhere Kosten bedeute.", heißt es in der Urteilsbegründung. Überdies genieße der Makler durch die Pool-Anbindung einen deutlichen Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Maklern, die ohne Pool-Anbindung sind oder nicht an einen vergleichbaren Maklerpool angebunden sind. "Ohne Anbindung wäre das Angebot des Klägers an einzelnen Versicherungsleistungen nicht so vielfältig und vorteilhaft für seine Kunden.", begründen die Richter. Folglich können er seinen Kunden standardisierte Versicherungsprodukte zu besseren Konditionen sowie besondere individuelle Angebote unterbreiten.
Diesen Vorteil genieße der Kläger offenkundig. Würde die Geschäftsbeziehung beendet, ginge er dieser Möglichkeiten verlustig und würde dadurch einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Versicherungsmaklern erleiden.
Ohne Pool-Anbindung ist es äußerst schwierig, Versicherungsverträge zu vermakeln
Daraus schlussfolgern die Richter, dass der Kläger faktisch wirtschaftlich abhängig vom Pool sei. Demnach sei es ohne Maklerpool-Anbindung äußerst schwierig, Versicherungsverträge zu vermakeln. Durch die Anbindung würde der Makler jedoch überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen, begründen die Richter. Auch sahen sie die Tatsache, dass der Kläger seit 2010 immer noch fast ausschließlich seine Maklertätigkeit über einen Pool abwickelte, als Beleg, dass die Möglichkeiten für selbstständige Abschlüsse etwa mit im Versicherungspool nicht aufgeführten Gesellschaften, nach wie vor sehr begrenzt sei.
Auch der Umstand, dass der Makler zwar eine Person für die administrativen Arbeiten einstellen könne. Dies aber im Falle eines Wegfalls der Kooperation und unter Berücksichtigung von Bestandsgröße, der eigenen Infrastruktur und wirtschaftlichen Aspekten derzeit schwerlich denkbar sei. Dieser Umstand unterstreiche, dass der Kläger auch auf die Erledigung administrativer Arbeiten durch den Pool angewiesen sei. Weiterhin erhalte der Makler auch nur deshalb eine Vergütung, weil er durch seine Anbindung an den Maklerpool überhaupt erst in die Lage versetzt werde, diesen Endkunden als Prämien- und damit wirtschaftlichen Vergütungszahler zu gewinnen.
Rückwirkend versicherungspflichtig
Resultierend aus der in erheblichem Umfang bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit sei der Kläger damit in typischer Weise als sozial schutzbedürftig anzusehen und müsse daher geschützt werden. Folglich bedarf der Makler ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung und ist damit rentenversicherungspflichtig.
Im betroffenen Fall gilt der Makler damit seit Februar 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der Kläger ist damit ab dem 2. Februar 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und muss entspechende Beiträge rückwirkend nachzahlen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Laut Urteilsbegründung seien Gründe für die Zulassung einer Revision jedoch nicht ersichtlich.