Gesetzliche Unfallversicherung - Schutz auch bei Arbeit fern der Heimat?

Quelle: TomasKajokas@Pixabay.com

Geschäftsreise ins Ausland: Wie steht es um den Unfallschutz, wenn man vom Arbeitgeber ins Ausland entsendet wird? In der Regel greift hier die gesetzliche Unfallversicherung. Längere oder fortwährende Auslandsreisen für den Arbeitgeber erfordern aber besondere Vorkehrungen.

Geht der Arbeitnehmer auf eine Reise ohne das Ziel der Erholung, sondern um seinem Arbeitgeber in der Ferne gute Dienste zu leisten, so ist er in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gehüllt. Dieser Schutz gilt für alle Tätigkeiten, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen. Ferner ist der fernreisende Arbeitnehmer auch auf allen seinen Wegen, die er zur Erfüllung des dienstlichen Auftrags zu gehen hat, versichert. So gibt die gesetzliche Unfallversicherung (VBG) bekannt.

Unfallversicherung in Katastrophen, Krisen- und Kriegsgebieten

Nun gibt es Landstriche, in denen Arbeit sinnvoll, aber lebensbedrohlich sein kann. Zu diesen Arbeitsorten mit besonderer Brisanz zählen beispielsweise Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiete. Hier nun lauern besondere Gefahren, denen sich der Geschäftsreisende nicht entziehen kann. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer auch für den Zeitraum jenseits der Arbeitsstunden abgesichert.

Um alle Bedingungen für diese Absicherung zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer ein bestehendes inländisches Arbeitsverhältnis aufweisen und sein Aufenthalt fern der Heimat muss zeitlich determiniert sein. Diese zeitliche Begrenzung erstreckt sich in der Regel auf zwei Jahre.

Nun gibt es auch Arbeitsverhältnisse, bei denen ein ausschließlicher oder ein Aufenthalt von mehr als 24 Monaten im Ausland vorgesehen ist. Hier werden dann Sondervereinbarungen getroffen, beispielsweise in Form einer gesonderten Auslandsunfallversicherung. Ansonsten muss sich der Betroffene um eine private Unfallversicherung kümmern.

Vor der Reise aktiv werden - Berufsgenossenschaft kontaktieren

Damit hier keine unklaren Versicherungsverhältnisse entstehen, ist es ratsam, als Beschäftigter und auch als Arbeitgeber im Vorlauf eines länger währenden Aufenthalts im Ausland direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz zu prüfen. Hier lassen sich noch zu treffende Vorsorgemaßnahmen erfragen oder durchführen.

Kommt es trotz aller Vorsicht und Vorsorge im Ausland während der beruflichen Reise zu einem Unfall, so sollte nach der Erstversorgung auch der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über das Ereignis in Kenntnis gesetzt werden. Über eine Hotline lässt sich beim VGB auch sogleich eine geeignete medizinische Versorgung organisieren. Denn die Gesprächspartner in der Hotline sind erfahrenen Ärztinnen und Ärzte, Rettungssanitäter und –sanitäterinnen. (+49 (0) 89 / 7676 2900)

Quelle: www.vbg.de