Schulkinderversicherung: Endlich geht es los. Viele ABC-Schützen freuen sich jetzt schon, bald zu den Großen zu gehören und in die Schule gehen zu können. Sie üben jetzt schon, ihren Namen zu schreiben oder zwei Äpfel plus eins zu addieren. Nach den Sommerferien wird es dann ernst. Aber nicht nur in der Schule werden die Kleinen fortan stark gefördert. Auch der Weg dorthin birgt die eine oder andere Schwierigkeit und Gefahr. Eltern wissen das.
Einige Versicherungsvermittler versuchen mit dieser Sorge der Eltern ein Geschäft zu machen und bieten an, die Kinder auf dem Schulweg mit einer Schulkinderversicherung zu versichern. Aber bringt es das? Der Bund der Versicherten jedenfalls hält dies für keine besonders schlaue Maßnahme. Es gibt wichtigere Policen, sagt Bianca Boss als Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV): „Eltern, die noch keine Privathaftpflichtversicherung haben, sollten jetzt dringend eine abschließen und auch eine eigene Unfallversicherung für das Kind ist sinnvoll.“
Sieht man sich den Versicherungsschutz einer gesetzlichen Unfallversicherung genauer an, sieht man, dass diese zwar bei Unfällen in der Schule leistet und zudem auf dem Weg zur Schule und dem Weg zurück nach Hause. Hier bietet übrigens auch die gesetzliche Unfallversicherung einen gewissen Grundschutz.
Aber das ist ja nur das halbe Schülerleben. Die andere Hälfte findet in der Freizeit statt. Und so können die Versicherungsleistungen der Schulkinderversicherung als nicht ausreichend bezeichnet werden, vor allem weil Unfälle in der Freizeit überhaupt nicht versichert sind. Eine private Unfallversicherung macht hier also mehr Sinn. Bianca Boss: „Die Grundsumme sollte mindestens 200.000 Euro betragen, sinnvoll ist auch die Vereinbarung einer Progression in Höhe von 225 oder 300 Prozent, um die Leistung bei einer hohen Invalidität zu erhöhen.“ Es lassen sich darüber hinaus auch Invaliditäten durch Krankheit absichern, indem man zusätzlich zur privaten Unfallversicherung eine Kinderinvaliditätsversicherung kauft.
Schulunfähigkeitsversicherungen sind laut BdV überflüssig
Aber sogenannte „Schulunfähigkeitsversicherungen“ halten die Verbraucherschützer des BdV für überflüssig. Denn der Inhalt dieser Versicherung lautet, dass der Versicherer eine Rente zahlt für den Fall, dass ein Kind aus gesundheitlichen Gründen für voraussichtlich mindestens sechs Monate unfähig ist, am Unterricht teilzunehmen. Bianca Boss: „Der Schutz ist unzureichend. Denn ein beispielsweise querschnittsgelähmtes Kind, das im Rollstuhl am Unterricht teilnimmt, würde keine Versicherungsleistung erhalten.“ Der Rat von Frau Boss lautet daher unmissverständlich: „Hände weg von der Schulunfähigkeitsversicherung!“
Hier gibt es ein großes Aber, denn der Abschluss einer Schulunfähigkeitsversicherung kann auch Vorteile mit sich bringen. So gestatten einige Versicherer, die Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt in einer Schüler-Berufsunfähigkeitsversicherung umzuwandeln, in der Regel ab dem 15. Lebensjahr. In der überwiegenden Anzahl aller Fälle sichert man sich durch die Schüler-BU nicht nur den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Leistungseinschränkungen, sondern auch einen sehr günstigen Beitrag, der bei einem späteren Eintrittsalter nicht mehr erreichbar wäre. Hierbei sollte auf eine ausreichende Dynamik und Nachversicherungsmöglichkeiten geachtet werden.
Ein anderes Produkt hingegen sei durchaus wichtig und unverzichtbar, so BdV-Sprecherin Boss, nämlich die Privathaftpflichtversicherung. Wenn eine solche Versicherung für die gesamte Familie abgeschlossen wurde, dann ist das Schulkind logischerweise automatisch mitversichert.
Verkehrsunfall: Straffrei bis zum 10. Lebensjahr
Besonderes Augenmerkt gilt für den Fall, dass ein Schulanfänger aus mangelnder Achtsamkeit einen Verkehrsunfall verursacht, denn niemand kann das Kind für den Schaden verantwortlich machen - weil Kinder bis einschließlich sieben Jahren jenseits der Deliktfähigkeit stehen. Im Straßenverkehr erweitert sich diese Deliktfähigkeitsgrenze sogar noch aufs zehnte Lebensjahr.
Der Rat von Boss: „Eltern sollten Ansprüchen des Unfallgegners nicht nachgeben, sondern ihren Privathaftpflichtversicherer einschalten. Der prüft die Haftungsfrage und wehrt unberechtigte Ansprüche nötigenfalls vor Gericht ab.“ Der Geschädigte steht mit den Kosten also allein da. Das kann für die Eltern unangenehm sein. Für den Betroffenen wahrscheinlich auch, deshalb ist es moralisch korrekt, darauf zu achten, dass die Privathaftpflichtversicherung auch bei Schäden durch deliktunfähige Kinder greift. Dieser Schutz ist in der Regel aber meist bis auf eine gewisse Höhe begrenzt.