Rechtsschutzversicherer kann Leistung nicht einfach nachträglich aus Vertrag streichen

Quelle: Geralt@Pixabay.com

Rechtsschutzversicherungen können den Versicherungsschutz für Kapitalanlagen nicht einfach nachträglich ausschließen. Eine entsprechende Änderung des Versicherungsbedingungen zum Nachteil des Kunden wird nicht automatisch Vertragsinhalt, wie das Landgericht Berlin entschied (Urteil vom 11.02.2016, Az.: 7 O 46/15). Auf das Urteil macht aktuell die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aufmerksam.

Einfach Altverträge abändern – zum Nachteil des Kunden? Manche Versicherungen versuchen dies, indem sie neue Versicherungsbedingungen mit einem Nachtrag übersenden und dort Klauseln verstecken, mit denen bisher zugesicherte Leistungen ausgeschlossen werden. Aber so einfach geht das nicht, wie nun ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Berlin bestätigt.

Rechtsschutzversicherung will Kapital-Streitigkeiten nachträglich aus Vertrag streichen

Verhandelt wurde der Fall einer Verbraucherin, die mit ihrer Bank in Streit geraten war. Für die anstehende juristische Auseinandersetzung wollte sie den Beistand ihrer Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Sie war in einem Altvertrag ihres Ehemannes mitversichert, der ursprünglich 1992 abgeschlossen wurde.

Die Versicherung aber lehnte den Schutz mit der Begründung ab, seit dem Jahr 2008 seien Streitigkeiten aus Kapitalanlagen ausgeschlossen. Mit der Übersendung mehrerer Versicherungsnachträge, denen die neuen und ungünstigeren Bedingungen beigefügt waren, sei der Altvertrag entsprechend abgeändert worden. Diese Begründung wollte sich die Frau nicht bieten lassen und zog gegen den Versicherer vor Gericht. Vertreten wurde sie dort von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, die über den Fall in einer Pressemeldung berichtet.

Änderung „durch die Hintertür“ nicht gestattet

Die Verbraucherin klagte mit Erfolg. Das Landgericht Berlin erteilte der „Vertragsänderung durch die Hintertür“ eine Absage, so berichtet Anwalt Norman Wirth. Zum einen hätte ausdrücklich eine Veränderungsvereinbarung vorliegen müssen, mit der auch die Kundin ihr Einverständnis zur Vertragsänderung signalisiert. Und darüber hinaus sei der Versicherer verpflichtet gewesen, der Verbraucherin die Nachteile aufzuzeigen, die sich eben aus der nachträglichen Änderung ergeben. Beides war nicht der Fall.

Damit blieben die ursprünglichen Versicherungsbedingungen in Kraft, sehr zur Freude der Verbraucherin: der Rechtsschutzversicherer muss sie nun in ihrem Streit mit dem Geldhaus unterstützen. Fachanwalt Norman Wirth kommentiert: „Sehr erstaunlich, dass die betroffene große deutsche Versicherung ein solches Urteil kassieren musste. Die Entscheidung des Gerichts war aus unserer Sicht zwangsläufig. Hier zeigt sich einmal mehr, dass Kunden nicht ungeprüft jede negative Entscheidung ihrer Versicherung hinnehmen sollten.“

Quelle: Wirth Rechtsanwälte