Die HDI Lebensversicherung AG legt keine Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ein. Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) hatten gegen den Versicherer ein Gerichtsurteil erwirkt, wonach die HDI neben den bei Vertragsbeginn erhobenen keine weiteren Abschlusskosten verlangen darf.
Die HDI Lebensversicherung AG hat ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 20 U 201/15) akzeptiert. Das bestätigte ein Sprecher des Unternehmens dem Online-Portal "procontra-online". Erstritten hatte den Richterspruch der hamburgische Verbraucheranwalt Joachim Bluhm, der die klagenden Verbraucherverbände BdV und VZHH vor Gericht gegenüber der HDI Leben vertritt.
Laut Anwalt Bluhms Presseinformation „installierte“ der Versicherer neben den branchenüblich auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilten Abschluss- und Vertriebskosten eine aus Sicht des Gerichts und nach dessen Urteil rechtswidrige Vertragsklausel. Das OLG hatte allerdings eine Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen. Darauf verzichtete der Versicherer nun.
Rund 14.500 HDI-Verträge betroffen
Neben den strittigen, nun vom OLG kassierten Klauseln habe der Versicherer die „verbleibenden“ Kosten in seinen Papieren für den Kunden auch der Höhe nach gar nicht angegeben. Diese Kosten müsse der Versicherer aber angeben, sagt Anwalt Bluhm dem Versicherungsboten. Der Verbraucher erhalte zu Abschlusskosten, die ihm ab dem sechsten Vertragsjahr entstehen, keine Angaben vom Versicherer. Davon betroffen seien rund 14.500 fondsgebundene Riester-Verträge, die vor dem Jahr 2008 abgeschlossen wurden. Das berichtet das Branchenmagazin.
Auf die Frage, ob das aktuelle Urteil gegen den HDI einen Einzelfall betrifft, sagte Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten dem Versicherungsboten: „Bei weitem nicht, über die Zillmerung in den ersten fünf Jahren hinaus im laufenden Beitrag versteckte weitere Abschlusskosten über die Laufzeit des Vertrags sind symptomatisch für die gesamte Lebensversicherungs-Branche“.