Laut einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf ist es Ärzten untersagt, für einen Versicherer zu werben und sich im Gegenzug als „Partnerarzt“ listen zu lassen. Das berichtet der Branchendienst „Versicherungsmonitor“ am Dienstag. Eine solche Kooperation bedeute eine Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 38 O 15/16).
Geklagt hatte im konkreten Fall die Wettbewerbszentrale gegen einen Düsseldorfer Arzt, der eine Privatpraxis für plastische und ästhetische Chirurgie betreibt. Auf seiner Webseite warb der Arzt für die Folgekostenversicherung „Medassure“ eines konkreten Anbieters. Mit einer solchen Police können sich Patienten für einen medizinisch nicht notwendigen Eingriff absichern, falls im Anschluss an die Operation Komplikationen auftreten und weitere Behandlungen notwendig werden.
Im Gegenzug wurde auch der Mediziner auf der Webseite von Medassure als „Partnerarzt“ genannt, der über eine besondere Qualifikation verfüge. Unzulässigerweise, wie das Landgericht entschied. Der Arzt habe seinen Namen „in unlauterer Weise für gewerbliche Versicherungsunternehmen“ hergegeben, heißt es in dem Urteil.
Solche Zusammenarbeiten zwischen Arzt und Versicherer sind also untersagt. Verstößt der Arzt gegen die Unterlassungsverfügung, wird er mit 250.000 Euro zur Kasse gebeten. Die Richter hoben in der Urteilsbegründung hervor, dass ein Versicherungsmakler explizit Ärzten die Versicherungs-Webseite als „Werbeplattform“ für eigene Gesundheitsdienstleistungen empfahl. Und solche Schleichwerbung ist nicht zulässig.