Fragt man unter den Versicherungsmaklern herum, wer für alle seine betreuten Kunden einen schriftlichen Maklervertrag hat, so wird es meistens ruhiger im Raum und nach einer kurzen Pause kommt die Aussage: „Naja für „große“ Verträge machen wir schon einen schriftlichen Maklervertrag, wir haben da so irgendein Dokument was wir verwenden. Aber wenn ein Kunde nur mal schnell eine KFZ-Haftpflichtversicherung abschließen will, ist das doch viel zu viel bürokratischer Papieraufwand!“
ein Gastkommentar von Martin Stolpe, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Stolpe Rechtsanwälte
JA, aber was ist mit den Kunden, die keinen schriftlichen Maklervertrag beim Makler ihres Vertrauens unterzeichnet haben? Kann ein Maklervertrag auch mündlich geschlossen werden? Bin ich dann überhaupt Makler des Kunden? Muss ich den Kunden auch vollumfänglich betreuen? Muss ich im schlimmsten Fall auch für alles haften?
All diese Fragen können mit einem klaren „JA“ beantwortet werden.
In dem Moment, wo ein schriftlicher Maklervertrag mit dem Kunden nicht abgeschlossen worden ist, besteht zwischen dem Kunden und dem Makler ein Maklervertrag, welcher sich inhaltlich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Nicht zuletzt muss sich der Makler an dem sogenannten Sachwalter-Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1985 messen lassen. Der Makler ist dann für alle Belange - also nicht nur für die KFZ-Haftpflichtversicherung - des Kunden zuständig und muss den Kunden allumfassend beraten und dies natürlich auch in geeigneter Form dokumentieren. Dies birgt ganz erhebliche Haftungsrisiken für den Makler, welche er durch einen schriftlichen Maklervertrag mit seinen Kunden auf ein sehr erträgliches Restrisiko minimieren kann. So ist es möglich, dass mit dem Kunden ein Maklervertrag nur für den KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen wird.
Es wäre also in diesem Moment nicht die Pflicht des Maklers, über alle anderen (möglichen) Versicherungsverträge zu beraten, zu dokumentieren und gegebenenfalls auch zu haften. Der Makler kann den mit dem Kunden vereinbarten Vertragsgegenstand durch einen Maklervertrag im Streitfall nachweisbar festlegen und ist mithin im Haftungsprozess nicht auf irgendwelche Zeugenaussagen angewiesen. Denn man sagt immer, dass der Zeugenbeweis das „schwächste“ Beweismittel vor Gericht ist. Zwei Unterschriften unter einem Maklervertrag haben da eine ganz andere Wertigkeit.
Darüber hinaus besteht erst im Rahmen eines schriftlichen Maklervertrages die Möglichkeit, mit dem Kunden auch etwaige Mitwirkungspflichten des Kunden zu vereinbaren. So ist beispielsweise der Kunde verpflichtet, seinen „Sachwalter“ über alle wesentlichen Änderungen in seinem Leben zu unterrichten, beispielsweise wenn der Kunde heiratet oder ein Kind geboren wird.
Kein schriftlicher Maklervertrag = erhebliche Haftungsrisiken für den Makler
Ein haftungstechnisch ganz entscheidender Punkt ist auch noch die Tatsache, dass es im Rahmen eines schriftlichen Maklervertrages in Anlehnung an die Möglichkeiten der Steuerberater und Rechtsanwälte möglich ist, eine Haftungsbegrenzung für fahrlässig herbeigeführte Schadensfälle auf die Versicherungssumme des VSH-Versicherung zu vereinbaren. Denn was nützt es bei einem großen Schadensereignis, in dem ein Makler von seinem (ehemaligen) Kunden in Anspruch genommen wird, wenn er eine VSH-Versicherung über 1,23 Millionen Euro besitzt, der Schaden sich jedoch auf 3 Millionen Euro beläuft? Selbst wenn die Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (VSH-Versicherung) voll eintrittspflichtig ist, muss die Differenz von 1,77 Millionen Euro der Makler zahlen. Dies wäre jedoch bei einem schriftlichen Maklervertrag mit entsprechender Vereinbarung ganz leicht vermeidbar gewesen.
Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines schriftlichen Maklervertrages Regelungen zur Rechtsnachfolge zu treffen, wenn dem Makler etwas zustößt, sei es, dass er verstirbt oder dass er nur für einen längeren Zeitraum seine Geschäfte nicht führen kann. Sind solche Regelungen nicht mit dem Kunden schriftlich festgelegt worden, so kann der Makler oder seine Erben nach einem Schicksalsschlag schnell vor den Scherben des über viele Jahre mühsam aufgebauten Lebenswerks stehen.
Selbst wenn sie einen schriftlichen Maklervertrag verwenden, sollten sie diesen überprüfen, ob er alle möglichen Regelungen in wettbewerbsrechtlich und AGB-rechtlich zulässiger Art und Weise enthält. Dies nicht zuletzt aufgrund der Gesetzesänderung im § 309 Nr. 13 BGB, welche mit Wirkung zum 01.10.2016 für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Maklerverträge Anwendung findet. Demnach darf von dem Verbraucher für Anzeigen oder Erklärungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen - also auch im Maklervertrag - keine strengere Form als Textform abgefordert werden.