Die Übergangsfrist für Bestandsvermittler, die zunächst mit ihrer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung weiter vermitteln durften, endet zum 21.03.2017. Wer nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Verbraucherimmobilien-Darlehensverträge vermitteln möchte, bedarf der Erlaubnis nach § 34 i GewO. Ohne gültige Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher droht den Vermittlern eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro und die Veröffentlichung im Internet.
Zum Jahresbeginn waren 22.180 Immobiliendarlehenvermittler in Deutschland gemeldet. Allein im letzten Quartal 2016 hat sich die Zahl der Vermittler mit einer Zulassung nach §34i GewO verdoppelt. Zum 1. Juli 2016 waren erst 1.379 Personen im Vermittlerregister der IHK eingetragen. Das geht aus aktuellen Zahlen des Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hervor.
Seit 21. März 2016 ist die Vermittlung von Immobiliendarlehen an eine gewerbliche Erlaubnis geknüpft. Mit dem neuen Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtline nebst Umbau der Gewerbeordnung (hier §34 i) wird die Vermittlung von Kreditverträgen, die grundbuchlich besichert sind, erlaubnispflichtig. Dabei ist es egal, ob der Darlehensnehmer eine Privatperson oder Unternehmer ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Baukredit eine eigengenutzte oder vermietete private oder Gewerbeimmobilie finanziert.
Der neue § 34i GewO lehnt sich im Grunde an andere Paragrafen-Buchstaben (vor allem § 34d und 34f) Gewerbeordnung an. Verlangt wird vom Vermittler der Baukredite auch hier neben Sachkunde ebenfalls ein guter Leumund und eine entsprechend hohe Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Erlaubnisbehörde kann säumige Vermittler an den Pranger zu stellen
Am 21. März 2017 endete die Übergangsfrist für den § 34 i GewO
Für Bestandsvermittler, die bislang mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung (GewO) Immobiliardarlehen vermittelt haben, wird die gesetzliche Erlaubnispflicht nach Paragraf 34 i GewO erst zum 21.03.2017 bindend. Bis dahin gilt für sie eine Übergangsfrist. Wer nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Verbraucherimmobilien-Darlehensverträge vermitteln möchte, bedarf der Erlaubnis nach § 34 i GewO.
Um die „Alte-Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, die Erlaubnis „in den Händen“ halten zu können, die Antragstellung in letzter Minute ist nicht ausreichend. Einige Industrie- und Handelskammern wiesen bereits Ende Januar darauf hin, dass aufgrund der noch zu erwartenden hohen Antragszahlen von Vermittlern eine rechtzeitige Bearbeitung ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr garantiert werden könne.
Vermittler sollten die Zeit bis dahin dringend nutzen, da sonst ihre alte Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher zu diesem Zeitpunt erlischt. Damit droht ihnen eine Erlaubnislücke bei ihrer beruflichen Tätigkeit, warnt Rechtsanwalt Norman Wirth.
So dürfe die zuständige Erlaubnisbehörde Verstöße gegen die Erlaubnispflicht im Vermittlerregister unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sogar im Internet veröffentlichen. „Paragraf 34 i Gewerbeordnung gibt der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit, säumige Vermittler an den Pranger zu stellen“, mahnt Wirth. Darüber hinaus stellt die Vermittlung von Immobiliarverbraucherdarlehen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5.000,- € Geldbuße geahndet werden kann.