Privat Krankenversicherte müssen sich nicht mit einer Brille begnügen. Denn Kurzsichtigkeit ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes als eine Krankheit zu behandeln – und vom Versicherer grundsätzlich zu erstatten. In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um 3.500 Euro Kosten für eine Lasik-Operation. Mit dem Hinweis auf eine Brille als Hilfsmittel muss sich der Versicherte nicht abspeisen lassen.
Über mehrere Instanzen hinweg zog sich eine Klage, bei der ein unter Kurzsichtigkeit leidender Kunde mit seiner privaten Krankenversicherung darüber stritt, ob der Versicherer eine Lasik-Behandlung bezahlen muss. Er muss, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 29. März 2017 (Az.: IV ZR 533/15). Im Laufe des Verfahrens hatte der beklagte Versicherer unter Aufbietung von Sachverständigen argumentiert, eine Augenkrankheit läge erst bei -6 Dioptrien Kurzsichtigkeit vor.
Durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmers ist Maßstab
Diesen von der Medizinwissenschaft angelegten Maßstab hat der BGH nicht akzeptiert. Das Gericht argumentiert, dass es für den Krankheitsbegriff „nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt“ und gab dem klagenden PKV-Kunden recht. Dieser leidet unter einer Fehlsichtigkeit von -3,00 und -2,75 Dioptrien und er wollte 3.500 Euro Kosten für eine Lasik-Operation bezahlt bekommen.
Der Bundesgerichtshof hatte im den Rechtsstreit auch zu prüfen, ob die durchgeführte Laser-Operation der Augen des Versicherten eine „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ darstellt. Dies bejaht der BGH grundsätzlich, weil die Bedingungen dem Versicherungsnehmer „an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann“. Mit anderen Worten: Das Hilfsmittel Brille bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherte auf die Heilbehandlung (hier Lasik) verzichten muss. Zur Sache hat nun das Landgericht Heidelberg als Vorinstanz noch einmal nach den Vorgaben des BGH zu urteilen, an die der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen hat.