Gerichte müssen prüfen, ob ein BU-versicherter Kunde wegen einer im Antrag verschwiegenen Krankheit berufsunfähig wurde. Dazu müssen die Richter den betroffenen Kunden anhören, entschied der Bundesgerichtshof in einem Streitfall. Der Versicherungsbote hat dazu Rechtsanwalt Tobias Strübing, Berlin, befragt, der zu dem Fall sagt: „Es ist noch nicht alles verloren“.
Ein Versicherter hatte gegenüber dem BU-Versicherer im Antrag verschwiegen, dass er an chronischer Bronchitis leidet. Als er später wegen einer psychisch bedingten Krankheit berufsunfähig wurde, verweigerte der Versicherer seinem Kunden die vertragliche BU-Rente und trat on dem Vertrag zurück. Der Kunde habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Versicherer recht. Dieses Urteil hat nun der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss kassiert (Az.: IV ZR 510/15).
„Es ist noch nicht alles verloren“
Der Kunde ist hier laut den Bundesrichtern zwar beweispflichtig. Aber dazu braucht er auch eine Gelegenheit, sagt der BGH: Das OLG hätte dem Kunden rechtliches Gehör und damit Gelegenheit zu einem Gegenbeweis(-versuch) geben müssen, dass die verschwiegene Bronchitis (Ursache) für den Rücktritt des Versicherers mit der Psyche (BU-Auslöser) nicht im Zusammenhang stehen. Praktisch: Da der Kunde kein Mediziner ist, hätte das OLG ersatzweise ein Gutachten zur fraglichen Kausalität (Ursache/Wirkung) von Bronchitis/Psyche einholen können.
Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, Berlin, kommentiert: „Ist die Versicherung vom Vertrag zurückgetreten, ist noch nicht alles verloren. Es empfiehlt sich immer ein genauer Blick auf den Sachverhalt. Hat die verschwiegene Krankheit (zum Beispiel chronischer Husten) nichts mit der Krankheit zu tun, weswegen Leistung begehrt werden (hier die psychische Störung), kann gegebenenfalls der so genannte Kausalitäts-Gegenbeweis geführt werden. Dann ist zwar der Vertrag weg, aber Versicherungsnehmer bekommt doch sein Geld. Das kann am besten ein spezialisierter Fachanwalt für Versicherungsrecht beurteilen."