Ein Urteil des Bundesgerichtshofes stärkt die Transparenz bei Preisvergleichsportalen. Demnach müssen die Betreiber auf Lücken beim Online-Vergleich hinweisen, wenn sie nur solche Anbieter listen, die ihnen eine Provision zahlen. Die Begründung: Der Verbraucher rechne damit, bei solchen Portalen einen breiten Überblick über den Markt zu erhalten. Nicht auf die Einschränkung hinzuweisen, dass nur Provisionszahler gelistet werden, führe den Verbraucher in die Irre (Urteil vom 27. April 2017, I ZR 55/16).
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Betreiber von Vergleichsportalen zu mehr Transparenz verpflichtet und somit die Verbraucherrechte gestärkt. Berücksichtigen die Portalbetreiber nur solche Anbieter, die ihnen eine Provision zahlen, müssen sie den Kunden auf diese Einschränkung deutlich hinweisen. Sonst liegt ein Verstoß gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vor.
Auf das Urteil macht der Bundesgerichtshof am Freitag in einer Pressemeldung aufmerksam. Auch wenn es im konkreten Rechtsstreit nicht um Versicherungen ging, ist das Urteil auch für Versicherungs-Vergleichsportale bedeutsam.
„Irreführung durch Unterlassen“
Verhandelt wurde vor dem 1. Zivilsenat des BGH der Fall eines Preisvergleichsportals für Bestattungen. Der Betreiber berücksichtigte bei seinem Vergleich nur solche Bestattungsunternehmen, die bereit waren, für den Fall des Vertragsabschlusses eine Provision von mindestens 15 Prozent des Angebotspreises zu zahlen. Entsprechend überschaubar fällt auch der Vergleich aus: Nur ein Ausschnitt des Marktes ist bei dem Vergleichsportal aufgeführt.
Damit der Kunde von der Provisionspflicht erfahren konnte, musste er extra im Geschäftskunden-Bereich der Webseite nachlesen. Und das war Vorsitzenden Richter Wolfgang Büscher deutlich zu wenig. Denn die Information darüber, dass ein Portal nur provisionswillige Anbieter listet, sei eine „wesentliche Information“ aus Sicht des Verbrauchers, die für seine „geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht“ habe. Laut dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ist das Weglassen einer solch wichtigen Information irreführend und unlauter. Das bedeute einen Verstoß gegen § 5a UWG.
Mit anderen Worten: Wenn der Kunde weiß, dass er auf dem Vergleichsportal nur eine eingeschränkte Auswahl geboten bekommt, würde er sich vielleicht lieber bei einem anderen Anbieter informieren. Folglich muss er auf das eingeschränkte Angebot und die Provisionspflicht hingewiesen werden.
Verbraucher muss Information über Provisionen zur Kenntnis nehmen können
Mit dem Urteil konkretisierte der Bundesgerichtshof zugleich, was ein Verbraucher von einem Vergleichsportal erwarten kann. In der Urteilsbegründung heißt es:
„Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen“. Die Information über das eingeschränkte Angebot müsse dem Verbraucher so erteilt werden, „dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann“, schlussfolgerten die Richter.
Mit dem Richterspruch bestätigte der BGH das Urteil des Landgerichtes Berlin und kassierte zugleich den vorherigen Richterspruch des Kammergerichtes. Das Landgericht hatte in erster Instanz das Portal verurteilt, den Kunden über die Beschränkung der Suchergebnisse und die Provisionen aufzuklären.