Die Anbieter von Zusatzpolicen für den Pflegefall müssen ihre Verträge wegen der Pflegereform an das neue Recht anpassen. Der Eigenanteil bei stationärer Pflege ist jetzt für die Versicherten einheitlich geregelt. Deswegen gelten nun auch für die Pflegepolicen einheitliche Beträge, die je nach Pflegegrad über oder unter den bisherigen Tagegeldern nach dem Stufensystem liegen.
Anfang des Jahres ist das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Ausgehend von dieser Reform müssen die Versicherer ihre Pflegepolicen so anpassen, das dem neuen Recht gedient und gleichzeitig kein Versicherter schlechter gestellt wird als bisher. Wer als Kunde in diesen Tagen einen Nachtrag zu seiner Police bekommt, dem fallen im Nachtrag zur Police die im stationären Bereich gesunkene Tagegelder auf.
Eigenanteil für die stationäre Pflege jetzt einheitlich
Liest man aktuelle Vertragsnachträge, dann fragen sich viele Kunden, auch Vermittler, ob die Versicherer bei der Pflege im Heim bisher versicherte Gelder für die Zukunft unangemessen gemessen gekürzt haben. Dem ist vorauszuschicken: Der wesentliche Unterschied zwischen der alten und der neuen Pflegewelt betrifft den Eigenanteil der Versicherten. War dieser Anteil der Versicherten bisher variabel je nach Pflegestufe, so ist er nun einheitlich geregelt – weswegen stationäre Pflegegelder in den Policen-Nachträgen künftig für die Pflegegrade 2 bis 5 den gleichen Betrag ausweisen.
Ein Beispiel zeigt das Blog von Diamantfinanz: Hatte ein Kunde bisher für die Pflegestufen stationär monatlich für Stufe 1 = 300 Euro, Stufe 2 = 600 Euro und Stufe 3 = 1.200 Euro versichert, dann kann im aktuellen Nachtrag seines Versicherers nun einheitlich ein Betrag von 500 Euro stehen für die neuen Pflegegrade 2 bis 5. Praktisch bedeutet das, der Versicherte erhielte bei einem niedrigen Pflegegrad mehr Geld (500 Euro) als in der bisherigen Stufe 1 (300 Euro).
Umstellung der Pflegepolicen muss wertgleich erfolgen
Umgekehrt bekommen Versicherte im Pflegefall bei höherem Pflegegrad weniger Geld (500 Euro statt bisher 1.200 Euro in Stufe 3). Ist eine solche Rechnung gerecht? Die Versicherer müssen ihre Verträge mit den Kunden nach dem Prinzip der so genannten wertgleichen Leistungszusage an das neue Pflegerecht anpassen, sagt der Deutsche Aktuarverband (DAV), der das Wichtigste zur Pflegereform in einem Papier zusammengefasst hat.
Technisch gesehen müssen die Mathematiker für die Policen-Nachträge den in unveränderter Höhe kalkulierten Barwert der Pflege-Leistungen (vereinfacht gesagt) auf die neuen Pflegegrade samt Schaden-Wahrscheinlichkeiten umrechnen. Daraus ergeben sich die in den unteren Pflegegraden die erhöhten, bei höheren Graden abgesenkten Leistungen im stationären Pflegefall. Rechtsgrundlage für die zu ändernden Verträge ist § 143 SGB XI (Sonderanpassungsrecht der Versicherer).
Zum Hintergrund des Pflegestärkungsgesetzes II:
Um die neu eingeführten Pflegegrade von 1 bis 5 (statt Stufen 0/1-3) zu ermitteln, werden Versicherte künftig nach 64 Merkmalen begutachtet und je nach verbleibender Leistungsfähigkeit „bepunktet“; anhand dieser sechs Module:
- Mobilität
- KognitiveundkommunikativeFähigkeiten
- VerhaltensweisenundpsychischeProblemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung vonundselbstständiger Umgangmitkrankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- GestaltungdesAlltagslebensundsozialerKontakte