Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gilt: Je früher, desto besser. In jungen Jahren sind die Beiträge für eine BU niedrig und wegen des meist guten Gesundheitszustands ist die Gefahr von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen gering. Hinzu kommt, dass bei »echtem« BU-Schutz der günstige Beitrag, die günstige Berufsgruppeneinstufung und das vereinbarte Schlussalter dauerhaft gesichert sind, weiß Dr. Jürgen Bierbaum, Vorstand Alte Leipziger - Hallesche und berichtet in seinem Fachbeitrag, worauf der Makler bei der Vermittlung von BU-Policen außerdem achten sollte.
Begriff der Berufsunfähigkeit
Schüler üben keine berufliche Tätigkeit aus. Deshalb sollte in den Bedingungen klar geregelt sein, wann bei Schülern der Versicherungsfall vorliegt. Folgende Definitionen werden aktuell verwendet:
- »Echter« BU-Schutz
Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit »echtem« BU-Schutz wird ein Schüler in der Leistungsprüfung genauso behandelt wie jeder andere Berufstätige auch. Maßgebend für die Leistungsprüfung ist die individuelle (Schüler-) Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung. Für die Leistungsprüfung ist der jeweilige Schulzweig (zum Beispiel Gymnasium) mit den entsprechenden Unterrichts-, Hausaufgaben- und Lernzeiten entscheidend. Wird der vereinbarte BU-Grad von 50 Prozent erreicht und ist der Prognosezeitraum von sechs Monaten gegeben, werden die vereinbarten Leistungen fällig. Eine abstrakte Verweisung ist nicht möglich – auch nicht innerhalb des Berufsbildes »Schüler« (z. B. von Gymnasiast auf Hauptschüler).
- Schulunfähigkeitsklausel
Bei BU-Versicherungen mit Schulunfähigkeitsklauseln ist üblicherweise die »allgemeine« Schulunfähigkeit versichert: Im Leistungsfall wird geprüft, ob der Schüler noch in der Lage ist, (irgend) eine allgemein bildende Schule zu besuchen. Innerhalb des Berufsbildes »Schüler« kann demnach abstrakt verwiesen werden (z. B. von Gymnasiast auf Hauptschüler). Eine Leistung wird bei diesen Versicherungen erst dann fällig, wenn der Schüler nur noch eine Schule mit spezieller Förderung (Sonderschule) besuchen kann.
- Erwerbsunfähigkeitsklausel
Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Erwerbsunfähigkeitsklauseln können Schüler auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes abstrakt verwiesen werden. Die zeitliche Leistungsfähigkeit muss lediglich mehr als drei Stunden täglich betragen.
BU-Umstellungsoption
Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Schulunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsklauseln kann der Versicherungsschutz nach der Schulausbildung oftmals nur im Rahmen einer Umstellungsoption in »echten« BU-Schutz umgewandelt werden. Meist erfolgt dann eine neue Risikoprüfung. »Gefährliche« Berufe und Hobbies sowie gesundheitliche Verschlechterungen können zur Folge haben, dass der BU-Schutz nur zu ungünstigeren Konditionen (schlechtere Berufsgruppe, höherer Beitrag, geringeres Schlussalter) oder gegebenenfalls gar nicht mehr zu haben ist. Eine Versicherung mit »echtem« BU-Schutz bietet deshalb die beste Lösung: Hier ist die günstige Berufsgruppeneinstufung und damit der günstige (Brutto-) Beitrag dauerhaft gesichert – auch bei einem späteren Wechsel in einen risikotechnisch gesehen »schlechteren« Beruf. Versichert ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung.
*Nachtrag - Auf die Frage von Herrn Kemnitz im Kommentar (Kann ein berufsunfähig gewordener Schüler in jede – auch ungelernte – Tätigkeit konkret verwiesen werden? Oder gibt es auch hier Grenzen der Unzumutbarkeit?) hat der Autor folgendes geantwortet:
Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Möglichkeit einer konkreten Verweisung haben die individuellen Umstände des Falles entscheidende Bedeutung. Neben der Erkrankung ist das vor allem die Frage, welche Schulform der betreffende Schüler gewählt und wie lange er diese Schule vor Eintritt der Berufsunfähigkeit besucht hat. Ein Beispiel: Bei einem Gymnasiasten, der kurz vor der Abiturprüfung steht, in dieser Situation berufsunfähig wird und danach eine Anlerntätigkeit aufnimmt, ist die Lebensstellung aus sozialer Sicht aus unserer Sicht unzumutbar eingeschränkt. Deshalb kommt eine konkrete Verweisung nicht in Frage und wir würden die vereinbarten Leistungen erbringen.
Bitte beachten Sie: Ist eine konkrete Verweisung des Schülers möglich, werden die BU-Leistungen (erst) mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung beim Kunden eingestellt. Das entspricht der gesetzlich geregelten dreimonatigen Nachleistungspflicht. Zusätzlich zahlt die ALTE LEIPZIGER eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten, wenn der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten erworben hat und die Leistungen deshalb eingestellt werden können.