Finanzanlagenvermittler nach 34f müssen Telefonberatungen mitschneiden

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Unabhängige Finanzanlagenvermittler nach Paragraph 34f Gewerbeordnung könnten zukünftig verpflichtet sein, telefonische Beratungsgespräche mit ihren Kunden aufzuzeichnen. Das sehen die Gesetze vor, mit denen Mifid II und IDD in deutsches Recht übersetzt werden soll, wie Rechtsanwalt Norman Wirth in einer Pressemeldung berichtet. Er rechnet mit Widerstand aus der Branche.

Das IDD-Umsetzungsgesetz, welches am Donnerstag vom Bundestag verabschiedet wird, hat auch Auswirkungen auf unabhängige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung. Sie könnten zukünftig verpflichtet sein, telefonische Beratungsgespräche mit einem Kunden aufzuzeichnen und das Gespräch auch zu speichern, um bei Rechtsstreiten eine angemessene Finanzberatung nachzuweisen. Darauf macht Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in einer heutigen Pressemeldung aufmerksam.

MiFid 2 trifft IDD

Hintergrund ist laut Wirth Artikel 16 der EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, besser bekannt als MiFID II. Die Richtlinie soll zukünftig den Wertpapierhandel und Anlegerschutz in Europa regulieren und harmonisieren. Besagter Artikel 16 enthält nun Vorgaben über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation.

Und die Vorgaben für die Beratung am Telefon sind durchaus streng. Das Gespräch muss selbst dann mitgeschnitten werden, wenn mit dem Kunden kein Geschäft zustande kommt. Natürlich muss der Kunde zuvor auch informiert werden, dass der Vermittler die telefonische Beratung aufzeichnet – so schreibt es der Datenschutz vor.

Diese Vorschriften finden nun Eingang in das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (WpHG), das um einen neuen neuen Paragraphen 83 WpHG erweitert wurde. Und könnten künftig auch für Finanzanlagenvermittler nach §34 f und Honorar-Finanzanlagenberater gelten. Hierfür muss die Finanzanlagenvermittlungsverordnung geändert werden. Und ein erster Schritt wurde bereits getan:

Ermächtigungsgrundlage der Gewerbeordnung erweitert

Dass der Gesetzgeber durchaus plant, die telefonische Aufzeichnungspflicht auch für Finanzanlagenvermittler festzuschreiben, zeigt eine Änderung der Ermächtigungsgrundlage nach § 34 g Gewerbeordnung. Hierin ist festgeschrieben, welche Pflichten und Vorschriften der Gesetzgeber den Vermittlern auferlegen darf, wenn die EU-Finanzmarktrichtlinie in deutsches Recht übersetzt wird - „zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger“.

Die Verordnung wurde nun um eine mögliche „Pflicht des Gewerbetreiben, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern“ ergänzt. Rechtsanwalt Norman Wirth wertet das wie folgt: „Damit wäre der Weg frei für eine entsprechende Einarbeitung in die Finanzanlagenvermittlerverordnung, womit in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen ist. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Der Widerstand aus der Branche dürfte nicht unerheblich sein.“

Warum sich die Branche gegen die Aufzeichnungspflicht stellen könnte, schreibt Wirth in der Pressemeldung nicht. Doch klar ist: die Aufzeichnung bringt einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und neue Haftungs-Risiken mit sich, zum Beispiel bezüglich des Datenschutzes. So ist laut Mifid II unter anderem auch vorgesehen, dass die Vermittlerbüros eine "Aufzeichnungs-Policy" erstellen - eine Art Regelwerk, welche Prozesse erfasst werden und welcher Mitarbeiter mit welchen Mitteln mit dem Kunden kommunizieren darf. Diese Regeln müssen evaluiert und regelmäßig auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Geplant ist aktuell, dass die Gespräche fünf bis sieben Jahre aufbewahrt werden müssen.