Provisionsabgabeverbot existiert für unbestimmte Zeit nicht mehr

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Versicherungsvermittler dürfen seit dem 1. Juli Provisionen weitergeben – wenn auch nur für wenige Wochen. Denn derzeit ist das Provisionsabgabeverbot außer Kraft gesetzt. Auf diesen Umstand macht aktuell der Berliner Fachanwalt Norman Wirth aufmerksam. Zugleich kritisiert der Jurist, dass das IDD-Umsetzungsgesetz Ausschließlichkeitsvertreter bei der Provisionsabgabe bevorteile.

Aktuell gilt in Deutschland das Provisionsabgabeverbot nicht mehr: So weit die gute Nachricht für alle, die ihre Vergütung gern mit dem Kunden teilen wollen. Denn mit einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen wurde das Verbot zum 30.06.2017 aufgehoben. Damit dürfen Versicherungsvermittler derzeit rechmäßig Provisionen mit ihren Kunden weitergeben, berichtet Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin.

Nur Momentaufnahme

Allerdings ist der Wegfall des Provisionsabgabeverbotes nur eine Momentaufnahme. Mit dem neuen IDD-Umsetzungsgesetz soll es wiederbelebt werden, wenn auch mit bestimmten Ausnahmen. Hierfür wird das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um einen Paragraphen § 48 b ergänzt sowie auch die Gewerbeordnung in § 34 d geändert. In Kraft treten soll das neue Regelwerk am 23.02.2018.

Die Verordnung des Bundesfinanzministeriums bedeute, „dass derzeit und auf unbestimmte Zeit ein Provisionsabgabeverbot nicht existiert“, sagt Wirth. Es empfehle sich jedoch für Versicherungsvermittler nicht, hierauf nun die Geschäftsmodelle umzustellen. „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Verbot Gesetzeskraft erlangt. Was dann mittelfristig die Gerichte daraus machen, steht auf einem anderen Blatt“, kommentiert der Fachmann.

Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot könnten Ausschließlichkeit bevorteilen

Das IDD-Gesetz zum Verbot der Provisionsabgabe sieht aber Ausnahmen vor, die in § 48 b Absatz 4 formuliert sind. Diese könnten dazu führen, dass die Vertriebswege ungleich behandelt werden, warnt Wirth. Grundsätzlich dürfe jeder Vermittler Provisionen bis zu einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr weitergeben. Eine Klausel bevorteilt aber womöglich die Ausschließlichkeit der Versicherer.

Konkret geht es um folgende Formulierung: "Das Provisionsabgabeverbot findet keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird." Rechtsanwalt Norman Wirth dazu: „Diese Ausnahmen können im nennenswerten Umfang voraussichtlich nur von Ausschließlichkeitsorganisiationen wahrgenommen werden. Selbständigen Versicherungsmakler wird es absehbar schwer fallen, solche individuellen Vertragsangebote in adäquatem Umfang für ihre Kunden darzustellen.“

Provisionsabgabeverbot: einmalig in Europa

Das Provisionsabgabeverbot feiert in diesem Jahr 83. Geburtstag: Seit 1934 verhindert die Regelung bereits, dass Vermittler ihre Vergütung anteilig an den Kunden weiterreichen, wenn auch damals noch auf einzelne Sparten beschränkt. Deutschland ist der einzige Staat in Europa, der eine entsprechende Regel festschreibt.

Im November 2016 setzte das Online-Portal Moneymeets vor dem Oberlandesgericht Köln durch, dass es anteilig Provisionen an Kunden weitergeben darf. Auch deshalb rechneten Branchenbeobachter damit, dass das Verbot dauerhaft abgeschafft werden könnte (der Versicherungsbote berichtete). Doch der Gesetzgeber hat sich dem Druck der Versicherungslobby gebeugt und ein neues Provisionsabgabeverbot in das IDD-Gesetz geschrieben (der Versicherungsbote berichtete). Noch muss der Bundesrat dem IDD-Gesetz zustimmen.