Der Bundesrat hat am 07.07. 2017 das IDD-Umsetzungsgesetz gebilligt. Nun kann das Gesetz in Kraft treten, nachdem es der Bundespräsident unterzeichnete und der Text im Bundesgesetzblatt erschien. Einige Fragen sind aber weiterhin offen – etwa, wie die Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Versicherungsanlageprodukten konkret ausgestaltet sein werden.
„Die Versicherungsmakler können für sich als großen Erfolg verbuchen, dass das zunächst geplante Honorarverbot und die Pflicht zur doppelten Beratung von Kunden durch Makler und Versicherungen nicht Gesetz werden“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth. Gerade das angedachte Honorarannahmeverbot hatte für viel Protest in der Maklerbranche gesorgt. Es sah vor, dass sich Vertreter wie Makler ausschließlich von den Produktgebern per Provision bezahlen lassen dürfen. Aber nach Protesten der Makler-Lobby war das Annahmeverbot gestrichen wurden (der Versicherungsbote berichtete).
Korrektur des IDD-Gesetzes per Parlamentsvorbehalt
Das geplante Annahmeverbot sei nicht mit der Aufgabe des Maklers vereinbar, als Sachverwalter des Kunden zu agieren, hatte die Makler-Lobby kritisiert. Stattdessen würden sie in Abhängigkeit der Versicherer getrieben. Eine Petition bei „change.org“ gegen das IDD-Gesetz und eine Vielzahl kritischer Stellungnahmen waren die Folge.
Die Makler hatten Erfolg, das Annahmeverbot wurde in ihrem Sinne aus dem Gesetz gestrichen. Und zwar erst in der Diskussion des IDD-Gesetzes durch den Bundestag, während die beteiligten Ministerien am Verbot festhalten wollten.
Norman Wirth weist nun darauf hin, dass die Änderung zugunsten der Makler in letzter Sekunde erfolgte – per Parlamentsvorbehalt. Und das sei ein äußerst seltener und umso bemerkenswerter Vorgang, der eigentlich angewendet werde, wenn es um den Schutz der Grundrechte gehe. „Das Prinzip von checks and balance hat bei dem IDD-Gesetz letztlich gewirkt und das setzt sich nun mit dem Parlamentsvorbehalt fort. Gut so!“, kommentiert Wirth.
Parlamentsvorbehalt: Der Bundestag muss zustimmen
Parlamentsvorbehalt bedeutet, dass alle Entscheidungen, die von substanziellem Gewicht für das Gemeinwesen sind, eine Zustimmung durch das Parlament brauchen und nicht allein der Entscheidungsmacht anderer Organe der Staatsgewalt anvertraut werden dürfen, etwa den Ministerien. Das soll einen Machtmissbrauch verhindern. Neben Grundrechts-Fragen betrifft dieses auch Fragen bezüglich des Staatshaushaltes oder des Einsatzes von Streitkräften. Solche Entscheidungen können nicht in den Ministerien durchgesetzt werden, ohne dass vorher der Bundestag befragt wurde.
Doch die Makler hatten von Anbeginn die große Tragweite eines möglichen Honorarverbotes betont. So haben Maklervertreter wie zum Beispiel der Bundesverband Finanzdienstleistung Finanzdienstleistung (AfW) argumentiert, dass das Verbot von Honoraren ein potentiell rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Versicherungsmakler sei. Hierfür hatte der Verband ein Rechtsgutachten beim Berliner Juristen Hans-Peter Schwintowski in Auftrag gegeben, das die Argumentation eines verfassungswidrigen Eingriffes stützte.
"Es scheint, als wolle der Bundestag auch bei der kommenden Verordnung einen solch rechtswidrigen Grundrechtseingriff verhindern", schreibt die Kanzlei Wirth im Pressetext. Einzig bedauerlich sei daran, dass sich damit die notwendige Klarheit für die Branche über die Details der IDD-Umsetzung weiter verzögere.
Details wohl erst nach der Bundestagswahl geregelt
Denn den weiteren Ablauf bei der Umsetzung des IDD-Gesetzes regelt der neu geschaffene Paragraph § 34 e der Gewerbeordnung (GewO). Und dieser sagt zum weiteren Ablauf aus, dass der Entwurf der Rechtsverordnung erst dem Bundestag für eventuelle Änderungen zugeleitet werden muss, bevor er in Kraft treten kann. Das werde jedoch mit Sicherheit erst nach der kommenden Bundestagswahl im Herbst sein, so Norman Wirth.