Das Provisionsabgabeverbot ist wieder in Kraft. Versicherungsvermittler dürfen damit keine Provisionen mehr an Kunden abgeben. Doch die neue Bestimmung, die im Rahmen des IDD-Umsetzungsgesetz kommt, hat Lücken. Neben einer Bagatellgrenze gibt es weitere Ausnahmen.
Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin enthalten ist auch die neue Regelung der Provisionsabgabe im Versicherungsbereich. Diese war seit dem 1. Juli 2017 – wenn auch nur für wenige Wochen - erlaubt.
Mit dem IDD-Umsetzungsgesetz ist die Weitergabe von Provisionen nun wieder verboten. Das Verbot von Sondervergütungen trat hingegen bereits am Tag nach der Verkündung des Umsetzungsgesetzes in Kraft und ist nunmehr im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Das Verbot war bisher spartenbezogen in drei Rechtsverordnungen geregelt, die am 30. Juni 2017 aufgehoben wurden.
Eine weitere neue Regelung zum Provisionsabgabeverbot findet sich für Versicherungsvermittler im neuen § 34 d Gewerbeordnung. Diese nimmt allerdings direkten Bezug zu der neuen Regelung im VAG, berichtet Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin. Doch dieser Punkt der Gewerbeordnung soll erst am 23. Februar 2018 in Kraft treten. Daher sei aktuell nicht eindeutig geregelt, wann für Versicherungsmakler das Provisionsabgabeverbot tatsächlich in Kraft tritt – jetzt oder Anfang 2018.
Unklarheit beim Beginn des Verbots
„Ob das Verbot jetzt oder in 6 Monate in Kraft tritt, ist im Vergleich zu den vielen anderen Problemen, die mit der IDD-Umsetzung anstehen nicht von ernsthafter Relevanz.“ kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth.
Gleichwohl habe die neue Bestimmung Lücken. Zwar werde grundsätzlich verboten, Zuwendungen, an Versicherungskunden weiter zu geben. Jedoch machten Ausnahmen die neue Regelung zum "zahnlosen Tiger“ kommentiert Wirth.
So gäbe es zum einen eine Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr. Zum anderen finde das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird. „Jede Zahlung einer Versicherung oder eines Versicherungsvermittlers an den Kunden kann zumindest indirekt zur Prämienreduzierung führen. Wenn der Gesetzgeber eine transparente und verbraucherorientierte Regelung wirklich will, muss er nachbessern.“, moniert der Rechtsanwalt.