Die Generali hat in den vergangenen Tagen neben einer Änderung der Courtagezusage auch eine Markenschutzvereinbarung an Versicherungsmakler versendet. Makler sollten der Vereinbarung zur Nutzung der Markenrechte jedoch widersprechen, empfiehlt der Leipziger Maklerpool Invers.
Ein Schreiben der Generali an Makler sorgt aktuell für Unruhe in der Maklerschaft. Der Versicherer hatte neben einer Änderung der Courtagezusage auch eine Markenschutzvereinbarung an Versicherungsmakler versendet.
Generali will Markenrechte absichern
Mit der Vereinbarung zur Nutzung der Markenrechte mögen sich Vertriebspartner dazu verpflichten, den Prüfern des Versicherers unter anderem "jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten vollumfänglich und ungehindert Zugang und Zutritt zu Geschäftsräumen, IT-Systemen" zu gewähren. Auch der Zugang zu den die Generali betreffenden Informationen und Unterlagen sei sicher zu stellen. Ebenso sollen Makler etwaige Markenrechtsverletzungen Dritter umgehend an den Versicherer melden.
Dieser Zusatz zur Courtagezusagen macht für den Versicherer durchaus Sinn. Schließlich möchte das Unternehmen seine Markenrechte schützen. Für Vermittler der Generali dürfte dieser Passus obligatorisch sein. Für ungebundene Vermittler hingegen ist die Sinnhaftigkeit eher fraglich. Wollen sie nicht explizit mit der Marke Generali werben und diese beispielsweise auf der Homepage nutzen, kann durchaus widersprochen werden.
Makler sollten reagieren
Makler sollten der Vereinbarung zur Nutzung der Markenrechte jedoch widersprechen, empfiehlt der Leipziger Maklerpool Invers. Auf der Facebook-Fanpage schreibt der Vertrieb von einem "eigenartigen Schreiben der Generali zu einer Markenschutzvereinbarung".
Der Maklerpool rät Betroffenen schnell zu handeln und dringend der Generali-Markenschutzvereinbarung zu widersprechen.
Ohne entsprechenden Widerspruch des Schreibens gilt der Nachtrag rein rechtlich als akzeptiert. Makler sollten, so sie mit dem Passus nicht einverstanden sind, in jedem Fall reagieren. Ein kurzer schriftlicher Widerspruch reicht dabei ebenso, wie das Zurücksenden des Schreibens mit der Aufschrift Widerspruch. Dabei sollten allerdings die Zeilen zur Markenschutzvereinbarung durchgestrichen sein.