Maklervertrag - einfach weiter so?

Quelle: Nappiness@Pixabay.com

Bei Kunden mit nur einem Vertrag mache ich keine Maklerverträge. Ein oft gehörter Satz von Maklern, wenn es um die Ausstattung der Versicherungskunden mit diesen Vereinbarungen geht. Dabei ist bei Maklern als Einzelunternehmer das Thema ganz besonders bedeutsam. Heute gehen wir etwas tiefer auf diese Diagnose ein.

Unterschiedlicher könnten Maklerunternehmen in Sachen Maklerverträge nicht aufgestellt sein. Bei einem Teil der deutschen Maklerschaft läuft ohne Maklervertrag, Vollmacht und Datenschutzerklärung gar nichts. Kunden, die nur einzelne Versicherungslösungen über den Makler abschließen wollen, werden an Kollegen verwiesen, die einen anderen Workflow haben.

Der @AssekuranzDoc

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Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Ein größerer Teil der Maklerschaft arbeitet nur partiell mit den für beide Seiten wichtigen und verbindlichen Verträgen, die eine Klarstellung der Pflichten und Rechte sowie die Besonderheiten im Workflow der Vermittlerfirma beinhalten. Nach meinen Eindrücken verlassen sich aber leider immer noch nicht wenige Makler aus eigener Tradition und Gepflogenheit ausschließlich auf den „Handschlag“ als Basis der Zusammenarbeit.

Von diesen Maklern, die nur bei großen Versicherungspolicen einen Maklervertrag abschließen - oder auch den Totalverweigerern - wird außer Acht gelassen, dass die Maklerhaftung dennoch umfassend und auch in der Haftung unbegrenzt wirkt, ob das schriftlich niedergelegt ist oder nicht. Den Versicherungsmakler trifft laut § 63 VVG die volle Haftung, wenn die Analyse- und Beratungspflichten nicht oder nur teilweise umgesetzt werden.

Mit der Umsetzung der IDD wird die Bestimmung des § 7c Absatz 4 in das Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG) eingeführt, in der es um die Verpflichtung zur Aufzeichnung und erweiterten Dokumentation in bestimmten Produktsparten gehen soll.

Wir haben da so ein Dokument...

Bei der Bewertung von Versicherungsbeständen fragen wir bei Consulting & Coaching Berlin regelmäßig auch die genutzten Unterlagen für Maklerverträge, Vollmachten und Datenschutzerklärungen ab. Dabei klopfen wir bestimmte Inhalte ab, ohne schon eine juristische Bewertung vorzunehmen. Dazu empfehlen wir im Bedarfsfall immer die Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Es fällt uns sehr oft auf, dass in den analysierten Maklerunternehmen schon rein formal Mängel bestehen. Zu den häufigsten Schwachpunkten gehören nach unseren Erfahrungen unter anderem folgende:

  • Mit vielen Kunden bestehen keine Maklerverträge
  • Im Laufe der Jahre wurde mit unterschiedlichen Maklerverträgen gearbeitet.
  • Maklerverträge wurden einheitlich über lange Zeit nicht aktualisiert
  • Maklervollmachten sind unbeabsichtigt keine vollständigen Vollmachten
  • Es bestehen keine oder mangelhafte Datenschutzvereinbarungen
  • Moderne Entwicklungen in den Kommunikationsformen sind nicht berücksichtigt
  • Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern/Serviceleistern werden nicht abgebildet
  • Keine Regelung für den Fall der Nachfolge, des Verkaufs oder Aufspaltung

Der Maklervertrag schützt auch den Makler

Es gehört noch nicht zum Allgemeingut im Knowhow von Maklern, dass ein nicht abgeschlossener Maklervertrag mit einem Kunden, der nur ein Moped-Schild vom Makler gekauft hat, auch bedeutet, dass er den Kunden laut Maklerhaftung aus dem Sachwalter-Urteil von 1985 umfassend beraten müsste. Es sei deshalb nochmal darauf aufmerksam gemacht, dass damit erhebliche Haftungsrisiken für den Makler latent schwebend sind. Zumindest ein Sparten-Maklervertrag könnte so eine Situation heilen.

Zu den wichtigsten Argumenten pro Maklervertrag & Co. gehört die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung für den Makler. Im Extremfall kann es eben so sein, dass die Absicherung über die eigene VSH mit der Mindestdeckungssumme von 1,23 Millionen Euro nicht genügen kann. Gibt es in so einem Fall keinen Maklervertrag mit einer entsprechend höheren Höchsthaftungssumme, dann kann es für den betreffenden Makler existenziell schwierig werden.

Dem Leser ist also zu empfehlen, sich einmal mit diesem Thema etwas intensiver zu beschäftigen. Gerade Makler mit höherem Anteil am Gesamtumsatz aus Gewerbe, biometrischen Risiken oder Industrie ist es anzuraten, eine höhere VSH-Deckungssumme zu prüfen, diese in den Maklervertrag aufzunehmen und dann auch mit den Unterschriften des Kunden und des Maklers zu dokumentieren. Diese Unterschriften sind dann sowohl für den Fall der Fälle vor Gericht als auch für den Wert des Maklerunternehmens werthaltig. Die Erweiterung der Deckungssumme für die eigene VSH ist häufig günstiger als vermutet, wie die Haftpflichtexperten aus Hamburg betonen.

Pflichten der Kunden gehören in den Maklervertrag

In einen wirksamen Maklervertrag gehört es auch, den Kreis der Personen, die über den Maklervertrag erfasst werden, zu konkretisieren. Ist nur der Vater einer Familie als Vertragspartner festgelegt, kann es in bestimmten Familienkonstellationen für Belange der Mutter oder für die erwachsenen Kinder schwierig werden.

Die Mitwirkungspflichten der Kunden sind in vielen angegrauten Maklerverträgen der Vergangenheit nicht oder ungenügend geregelt. Dabei kann der Makler hier eine klare Basis dafür legen, wann der Kunde über welchen Kommunikationswege bedeutsame Veränderungen im Versicherungsbedarf oder in der Lebenssituation mitteilen muss. Dies gilt gleichermaßen für Risikoerweiterungen oder Schadenfälle, die vom Kunden kommuniziert werden müssen.

Der Makler selbst hat die Möglichkeit, im Maklervertrag seinen Workflow, Erreichbarkeiten und auch sein Beratungs-Portfolio zu definieren. Eine Begrenzung auf Hauptkompetenzen kann hier ein Weg zur Haftungsbegrenzung und auch zur Spezialisierung sein. Auch der Umfang sowie die Art und Weise der Betreuungstätigkeit kann in einem Maklervertrag definiert werden. Inwieweit der Makler verschiedenen Kundengruppen differenzierte Betreuungs-Levels anbieten will, ist zu überdenken und mit juristischer Unterstützung umzusetzen.

Mehrere Vertragsdokumente sind praktischer

Ganz formal erkennt man in die Jahre gekommene Maklerverträge daran, dass alle Regelungen vom Maklervertrag, eine Erklärung zum Datenschutz sowie eine Vollmacht in ein und demselben Dokument abgefasst sind. Neben der fehlenden Aktualität haben solche Dokumente den Nachteil, dass bei Überarbeitungen der komplette Vertrag mit dem Kunden neu abgeschlossen werden muß.

Werden die einzelnen Verträge als separate Dokumente verwendet, dann fällt die Aktualisierung der einzelnen Regelungen leichter. Die Anlagen werden ausgetauscht und der Hauptvertrag bleibt bestehen. Rechtsanwalt Norman Wirth, Rechtsanwaltskanzlei Wirth, Berlin, empfiehlt deshalb folgende Separierung:

  • Maklervertrag als Hauptvertrag
  • Anlage Datenschutzerklärung
  • Anlage Maklervollmacht
  • Anlage Sparten-Maklervertrag
  • Anlage zur Übersicht der präferierten Versicherungen
  • Anlage zur Übersicht zu bestehenden Versicherungen beim Kunden
  • Anlage für eine gesonderte Opt-In-Erklärung (Zustimmung des Kunden zur Kontaktaufnahme ggf. über verschiedene, konkret benannte Medien)

Diese Aufgliederung hat auch den Zusatznutzen, dass im Bedarfsfall dem Versicherer nur die Maklervollmacht zugesendet werden muss. Der Maklervertrag mit allen spezifischen Regelungen zwischen Kunde und Makler - beispielsweise zu ergänzenden Dienstleistungs- oder Honorarverträgen - geht den Versicherer auch nichts an.

Maklerverträge und Verkauf von Bestand oder Maklerfirma

Als Betreiber des Marktplatzes für Maklerbestände will ich nicht versäumen, auf den Zusammenhang von Maklervertrag & Co. im Zusammenhang mit der Nachfolge aufmerksam zu machen. Besonders für Makler als Einzelunternehmer wird es ohne entsprechende Maklerverträge nicht möglich sein, die Courtageansprüche gegenüber den Versicherern „zu verkaufen“. Die Weitergabe von Daten und Verträgen an einen Käufer ohne vorliegende Maklerverträge mit Nachfolgeklausel kann dann auch nicht stattfinden.

Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) greifen auch – gegen über so manchen anderslautenden Tipps von Makler zu Makler – im Falle einer Weitergabe von Beständen zwischen Maklern, die beim gleichen Pool angebunden sind. Dafür bedarf es einer klaren Regelung im Maklervertrag beziehungsweise - besser - in der Datenschutzerklärung. Es genügt nicht, dass pauschal auf die Zusammenarbeit mit Dienstleistern zur Datenverarbeitung oder der Kundenverwaltung aufmerksam gemacht wird. Diese Partner müssen möglichst konkret namentlich und mit Kontaktdaten aufgeführt werden.

Fazit: Maklerverträge & Co. unterliegen der Notwendigkeit der ständigen Aktualisierung. Im Vorfeld der vollständigen Umsetzung der IDD ist es anzuraten, dass Thema der Überprüfung dieser Dokumente auf die Tagesordnung im Maklerunternehmen zu setzen. Prüfen Sie die Inhalte Ihrer Unterlagen, präzisieren Sie Pflichten, Beratungsumfänge und Service-Levels. Und: Denken Sie an die Integration von Regelungen, die einen sicheren Bestandsverkauf oder einen –übertrag ermöglichen. Dann ist auch eine gute Nachfolgeregelung möglich.