Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg konkretisiert die Haftung von Pferdebesitzern. Wer sich ein Pferd hält, haftet demnach für einen Unfall auch dann, wenn bei einer sogenannten Reitbeteiligung ein anderer Reiter zu Schaden kommt. Das gilt unabhängig davon, ob der Verunglückte zuvor Geld für die Nutzung des Pferdes gezahlt hat (Urteil vom 29.03.2017, Az. 4 U 1162/13).
Der Halter eines Pferdes haftet auch dann für Schäden, die das Tier verursacht, wenn im Rahmen einer Reitbeteiligung eine andere Person das Pferd geritten hat. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLG) hervor, über das die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. Das Gericht sprach demnach einer Pferdehalterin eine 50prozentige Teilhaftung zu, nachdem ein Pferd durchging und eine Querschnittslähmung verursachte.
Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Frau mit der Besitzerin des Pferdes eine Reitbeteiligung abgeschlossen und zahlte dafür 100 Euro im Monat. Als Gegenleistung durfte sie drei Tage pro Woche ausreiten. Bei einem dieser Ausflüge ging ihr jedoch das Pferd durch. Sie stürzte und war fortan querschnittsgelähmt.
Die Krankenkasse der verunglückten Reiterin verlangte daraufhin von der Halterin des Pferdes die gesamten Arztkosten. Und erlitt zunächst vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eine Niederlage. Anders entschied jedoch der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg. Diese gaben der Krankenkasse zumindest teilweise Recht: Der Zivilsenat entschied, dass die Halterin des Pferdes und die Reiterin zu jeweils 50 Prozent haften.
Kein Haftungsausschluss der Halterin bei Reitbeteiligung
Bei einer Reitbeteiligung sei nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss des Pferdehalters auszugehen, begründeten die Richter ihr Urteil. Die Besitzerin des Pferdes sei vielmehr weiterhin alleinige Halterin des Tieres: Sie habe das Bestimmungsrecht über das Tier und trage sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Damit haftet die Halterin auch weiterhin für das Tier. Die Reitbeteiligung sei hingegen „Tieraufseherin“, wenn sie mit dem Pferd ausreitet.
Für die Haftung des Tierhalters komme es alleine darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Dies sei hier der Fall gewesen, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt und es deshalb zu dem Unglück gekommen sei. Andererseits müsse die Reiterin in ihrer Funktion als „Aufseherin“ auch bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen. Hier wurde der Reiterin eine Teilschuld zugesprochen, weil der Unfallhergang nicht mehr genau aufzuklären war. Deshalb sei anzunehmen, dass die Reiterin nicht sorgfältig genug mit dem Tier umging und sie folglich eine Teilschuld treffe.
Die Frage nach der Haftung ist auch mit Blick auf die Pferdehalterhaftpflichtversicherung relevant. Wer sein Pferd anderen zum Reiten überlässt oder eine Reitbeteiligung vereinbart, sollte überprüfen, ob und in welchem Umfang diese Situation laut Versicherungsvertrag abgesichert ist.