Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat das Landgericht München angerufen, um ein Ordnungsgeld gegen das Check24 zu erwirken. Der Vorwurf: Deutschlands größtes Vergleichsportal setze ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichtes München nicht ausreichend um und kläre zu wenig über seinen Maklerstatus auf. Check24 kontert umgehend.
Der Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und Check24 geht in die nächste Runde. Der Verband hat das Landgericht München angerufen und einen Ordnungsmittelantrag gegen das Online-Portal beantragt. Damit soll nun geklärt werden, ob Check24 seine Nutzer ausreichend über den Maklerstatus aufklärt – und damit ein im April ergangenes Urteil umsetzt (Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen: 29 U 3139/16).
„Wir pochen vor dem Landgericht München I auf Vollstreckung des Urteils vom April 2017, weil Check24 das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts München aus unserer Sicht immer noch nicht ausreichend umsetzt und sich auf seinem Online-Portal gegenüber seinen Kunden nach wie vor nicht klar genug als Makler zu erkennen gibt, der für seine Arbeit Provisionen kassiert“, begründet BVK-Präsident Michael H. Heinz den nun bei Gericht eingereichten Ordnungsmittelantrag. Setzt sich der Verband durch, muss Check24 mit einem Bußgeld rechnen.
Erstinformation per Mail
Das Oberlandesgericht München hatte in einem Urteil vom 06.04.2017 unter anderem betont, dass jeder, der Versicherungen vertreibt, seinen Kunden die Erstinformation in Textform zur Verfügung stellen muss: So schreibt es § 11 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) vor. Und zwar mit aktiver Übermittlung per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads. Folglich musste hier auch Check24 nachbessern. Das Online-Portal will dieser Pflicht nun nachkommen, indem es die Kunden per Email über den Vermittlerstatus informiert (der Versicherungsbote berichtete).
Und doch verwundert der Vorstoß des BVK, zumindest dessen Begründung. Denn eines muss Check24 explizit nicht: beim Erstkontakt mit dem Kunden über Provisionen aufklären. „Das Gericht bezieht sich ausschließlich auf die Pflichten zur Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV und dort steht zumindest bisher nicht, dass über die Vergütung irgendetwas mitgeteilt werden muss", hatte sich Rechtsanwalt Norman Wirth unmittelbar nach dem Urteil gegenüber dem Versicherungsboten positioniert. Das werde sich erst ändern, wenn im kommenden Jahr die Vertriebsrichtlinie IDD in Deutschland wirksam wird.
“Wir meinen, dass es zum Geschäftsmodell von Check24 gehört, eben nicht von Anfang an ausreichend deutlich auf die Maklertätigkeit hinzuweisen, sondern als vermeintlich neutrales Vergleichsportal aufzutreten”, erläutert Heinz. Hier erfülle das Vergleichsportal seine Informationspflichten nicht, wie es stationäre Vermittler tun müssten. Deshalb beantrage der Vermittlerverband nun die Vollstreckung des Urteils. „Wir pochen auf eine vollständige Gleichbehandlung von Online- und Offline-Vermittlern.“
Check24 kontert: „Wir haben BVK-Vermittler abgemahnt!“
Check24 hatte das Urteil des Oberlandesgerichtes bereits akzeptiert und die Webseite entsprechend überarbeitet: nach eigener Ansicht ausreichend. Der Online-Beratungsansatz sei durch das Gericht bestätigt worden und die notwendigen Erstinformationen habe man korrekt umgesetzt, heißt es in einer Stellungnahme von Check24.
Dass der BVK nun die Vollstreckung des Urteils beantragt, nutzt der Marktführer unter den Vergleichsportalen zu einem Konter. „Der BVK agiert scheinheilig und unaufrichtig. Es geht ihm offensichtlich nicht um Verbraucherschutz, sondern um polemisierende Kritik am Geschäftsmodell Vergleichsportal“, heißt es im Statement des Online-Anbieters.
Dabei dreht Check24 die Argumente des BVK um - und gibt die Vorwürfe zurück. „Gerne zeigt die Verbandsführung mit dem Finger auf andere, während Mitglieder nicht einhalten, was von anderen gefordert wird. Dazu gehört beispielsweise die entsprechende Kommunikation der gesetzlich vorgeschriebenen Erstinformation. Einige BVK-Makler verzichten trotz klarer Rechtspflichten komplett auf die Bereitstellung (...). Wir haben in diesem Zusammenhang BVK-Mitglieder abgemahnt und entsprechende Unterlassungserklärungen erhalten“, schreibt Check24.
Der Rechtsstreit wird auch persönlich. BVK-Chef Heinz habe selbst eine Unterlassungserklärung abgeben müssen, nachdem ihn Check24 abgemahnt habe, berichtet Pressesprecher Daniel Friedheim. Er habe es versäumt, bei Abschluss einer Versicherung das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsprotokoll auszuhändigen. Ob Deutschlands größtes Vergleichsportal seine Maklerpflichten erfüllt, nachdem man bereits nachbesserte, wird nun erneut das Gericht einschätzen müssen.