Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen ersten Entwurf für die neue Vermittlungsverordnung vorgelegt, die das IDD-Umsetzungsgesetz begleiten soll. Unter anderem müssen Vermittler in der Erstinformation künftig die Art der Vergütung offenlegen. Bei den Weiterbildungs-Pflichten sind die Anforderungen recht niedrig.
Auf der Branchenmesse DKM in Dortmund wurde bekannt, dass das Bundeswirtschaftsministerium am 24 Oktober einen ersten Entwurf für die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) veröffentlicht hat. Darin sind unter anderem Details geregelt, wie sich Versicherungsvermittler künftig weiterbilden müssen. Auch die Anforderungen für die Erstinformation wurden aktualisiert. Änderungen am Entwurf sind noch möglich – Verbände haben bis zum 24. November Zeit, Stellungnahmen einzureichen.
Detailliertere Infos in Erstinformation
Wie fondsprofessionell.de berichtet, müssen Versicherungsvermittler künftig in der Erstinformation ihre Kunden auch über die Art der Vergütung informieren, also, ob sie Honorar, Provision oder andere Zuwendungen erhalten. Diese Info tritt zu den bisherigen Angaben wie Name, Anschrift und Erlaubnis. Hier sorgt der Gesetzgeber künftig für mehr Transparenz gegenüber den Verbrauchern. Bisher sind Vermittler nicht verpflichtet, in der Erstinfo offenzulegen, wie sie vergütet werden.
Auch zu den Weiterbildungspflichten enthält die Verordnung nähere Details. So seien alle Vermittler und an der Beratung mitwirkende Personen verpflichtet, mindestens 15 Weiterbildungs-Stunden im Jahr nachzuweisen: eine sehr überschaubare Menge. Zudem soll der Nachweis bürokratiearm geregelt sein, schreibt fondsprofessionell. Vermittler müssten die Nachweise für sich und ihre Mitarbeiter sammeln, aber nicht an die Erlaubnisbehörden weiterleiten. Es reiche aus, zum 31. Januar des Folgejahres eine Erklärung zur Weiterbildung abzugeben.
Höhere Haftpflicht-Summen
Raufgesetzt werde zudem die Mindestsumme für die Vermögensschadenhaftpflicht: auf 1,29 Millionen Euro für jeden einzelnen und 1,91 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle. Es sei zu erwarten, dass die VersVermV nicht gleichzeitig mit dem IDD-Umsetzungsgesetz am 2. Februar 2018 in Kraft trete, berichtet die Rechtsanwaltskanzlei Wirth, sondern später: auch, weil noch das Kabinett, der Bundestag und schließlich der Bundesrat über die Verordnung abstimmen müssten. Mehr Details demnächst beim Versicherungsboten.