Der Gesetzentwurf zur neuen Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) stößt beim Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) auf Kritik. Darin vorgesehen ist eine verpflichtende Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren für Versicherungsvermittler. Dies sei systemwidrig und wettbewerbsverzerrend, heißt es in einer Stellungnahme des Verbandes.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat Ende Oktober einen ersten Entwurf für die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vorgelegt. Sie begleitet die Umsetzung der IDD-Richtlinie in deutsches Recht und soll die Details regeln, was Vermittler zukünftig bei ihrer Tätigkeit beachten müssen. Bis zum 24. November hatten die Branchenverbände Zeit, hierzu Stellungnahmen abzugeben. Der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW), dem mehr als 30.000 Finanzdienstleister angehören, stört sich dabei vor allem daran, wie zukünftig Beschwerden und Konflikte behandelt werden sollen.
Teilnahmepflicht an Schlichtung „systemwidrig und wettbewerbsverzerrend“
Laut § 17 Absatz 4 sollen Versicherungsvermittler künftig verpflichtet werden, am Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns teilzunehmen. Dies sei abzulehnen, positioniert sich der AfW in seiner Stellungnahme. Eine derartige Pflicht „ist systemwidrig und wettbewerbsverzerrend und widerspricht europäischen Grundsätzen“, heißt es weiter im Text. Viele Vermittler müssten hohe Folgekosten fürchten, wenn sie zur Schlichtung gezwungen werden.
Die Pflicht verwundere auch deshalb, weil es für die Versicherer keine solche Verpflichtung gebe, in einen der beiden Schlichtungsvereine der Versicherungswirtschaft Mitglied zu sein, kommentiert der AfW. Auch wenn hierzu anzumerken wäre, dass sich fast alle Versicherer der Schlichtung durch den Versicherungsombudsmann bzw. dem Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung unterworfen haben.
Auch die Statistik spreche gegen eine solche Pflicht, argumentiert der AfW weiter. Die Beschwerdezahlen des Versicherungsombudsmanns würden klar erkennen lassen, „dass die ganz überwiegende Mehrheit der Beschwerden sich zu Versicherungsunternehmen und ihre gebundenen Vermittler verhält und jährlich nur eine untere zweistellige Zahl von berechtigten Beschwerden über Versicherungsmakler zu verzeichnen ist“, heißt es in der Stellungnahme.
Eine entsprechende Schlichtungs-Pflicht würde folglich bedeuten, „mit bürokratischen Kanonen auf Spatzen schießen“, schlussfolgert der AfW. Zudem gelte europaweit eine freiwillige Teilnahme an Schlichtungsverfahren. Schon seit dem April 2016 könnten Verbraucherinnen und Verbraucher zudem eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
Weitere Kritikpunkte
Der AfW nennt in seiner neunseitigen Stellungnahme weitere kritische Punkte. So bedeuten manche Neuerungen vor allem einen organisatorischen Mehraufwand für Vermittler.
Beispielsweise werden Informationspflichten nun teils in anderen Paragraphen geregelt: so wandern die notwendigen Infos, die eine Erstinformation zwingend enthalten muss, von Paragraph 11 in Paragraph 15 der Verordnung. Viele Vermittler hätten aber auf ihren Druckstücken "Kundenerstinformation nach § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung" stehen, gibt der AfW zu bedenken. Hier seien Abmahnwellen Tür und Tor geöffnet, wenn Vermittler vergessen würden, den Paragraphen entsprechend zu updaten.
Ebenso kritisch sieht der Verband die angedachte Pflicht, bei Präsenzveranstaltungen zur Weiterbildung eine Lernerfolgskontrolle durchführen zu müssen. Die praktische Durchführung der Lernerfolgskontrolle sei "oft schwierig bis unmöglich", heißt es. Gerade bei Beratungstrainings oder klassischen Vorträgen (zum Beispiel auf Kongressen) wäre eine sinnvolle Lernerfolgskontrolle kaum durchführbar, gibt der AfW zu bedenken, zum Beispiel, weil dann Teilnehmer einer Messe oder eines Kongresses einen Test absolvieren müssten, der dann ja auch noch eingesammelt und bewertet werden muss. Das bedeutet einen enormen Aufwand. Weitere Kritikpunkte finden sich in der Stellungnahme, die auf der Webseite des Verbandes eingesehen werden kann.