Zum Jahresanfang 2018 sind Neuerungen bei der Betriebsrente in Kraft getreten. Betriebsrentner mit kleinem Einkommen sollen von einer besseren Förderung profitieren, die betriebliche Altersvorsorge für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden. Und mit dem Tarifpartnermodell gibt es einen komplett neuen Durchführungsweg der Betriebsrente.
Zum 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Es soll dafür sorgen, dass noch mehr Menschen eine Betriebsrente abschließen – und auch kleine und mittlere Unternehmen diese vermehrt anbieten. Denn gerade in kleinen Firmen profitiert bisher nur ein Bruchteil der Beschäftigten von einer Betriebsrente:
Nach Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hatten zum Jahresende 2015 circa 17,7 Millionen Menschen eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Das entspricht etwas mehr als der Hälfte aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (57 Prozent). Doch in Firmen mit weniger als zehn Mitarbeitern besitzen nur 28 Prozent eine Anwartschaft: Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen vom 24.4.2017 (Drucksache 18/12044) hervor. Hier will die Bundesregierung zusätzliche Anreize schaffen, dass auch kleine Betriebe vermehrt Betriebsrenten anbieten.
Geringverdiener sollen mehr profitieren
Ein wichtiger Baustein der Reform: Seit dem 1. Januar 2018 werden Arbeitnehmer mit kleiner Lohntüte besser gefördert, wenn sie ein Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 26.400 Euro bzw. monatlich 2.200 Euro haben. Zahlt der Arbeitgeber hier 240 bis 480 Euro Euro pro Jahr in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung ein, erhält er vom Staat einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent bzw. maximal 144 Euro, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert.
Baustein Numero Zwei, von dem ebenfalls Geringverdiener profitieren sollen: Es wird ein neuer Grundfreibetrag geschaffen, wonach die Betriebsrente nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Dieser Grundfreibetrag beziffert sich auf 100 Euro pro Monat plus zusätzliche dreißig Prozent, die diese 100 Euro Monatsrente übersteigen. Bei einer monatlichen Betriebsrente von 150 Euro werden beispielsweise 115 Euro nicht angerechnet (100 Euro + 30 Prozent von 50 Euro).
Der Grundfreibetrag gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso wie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Der Freibetrag ist jedoch auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, was in diesem Jahr 208 Euro entspricht.
Neues Tarifpartnermodell: Arbeitgeber werden enthaftet
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt zudem einen neuen Durchführungsweg der Betriebsrente mit sich: das sogenannte Sozialpartnermodell. Kernstück dieses Modells ist die Enthaftung der Arbeitgeber. Einigen sich Arbeitgeber und Gewerkschaften gemeinsam auf eine Rente, müssen die Firmen ihren Mitarbeitern nicht mehr die Höhe der Rente garantieren: Garantierte Renten sind sogar verboten. Stattdessen vereinbaren die Tarifpartner eine sogenannte Zielrente: Hierbei wird dem Beschäftigten kein fester Betrag für die Rentenhöhe mehr zugesichert, sondern nur noch als Ziel genannt.
Die Bundesregierung begründet die Enthaftung der Arbeitgeber bei den Betriebsrenten mit den “unkalkulierbar gewordenen Kostenrisiken“ einer Garantiezusage. Bisher haftete ein Unternehmen vollumfänglich für die Rentenansprüche seiner Mitarbeiter. Dies zwang die Betriebe dazu, hohe Rücklagen zu bilden. Hohe Rentenversprechen konnten sich sogar als existentielles Risiko für eine Firma entpuppen, wenn sich das Geschäft nicht wie gewollt entwickelte.
Doch nach dem Tarifpartnermodell gilt das Prinzip des "Pay and forget": Der Arbeitgeber ist nur noch dazu verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Alles andere kümmert ihn nicht mehr.
Der Nachteil aus Sicht der Beschäftigten: Sie erhalten keine Garantie mehr, wie hoch einmal ihre Betriebsrente ausfallen wird. Dafür können die gezahlten Beiträge der Mitarbeiter nun auch renditestärker angelegt werden. Auch Firmen, die nicht tariflich organisiert sind, können sich einem vereinbarten Modell anschließen.