Pflegeversicherung: Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen. Was viele nicht wissen: Bislang ungenutzte Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 können noch in diesem Jahr geltend gemacht werden, wenn sie nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurden.
Drei Viertel aller Pflegebedürftigen (73 Prozent), die eine Pflegestufe oder einen Pflegegrad zugesprochen bekamen, werden in den eigenen vier Wänden von Angehörigen betreut: dies geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor. Um diese Menschen besser zu fördern, hat die Bundesregierung zusätzliche Entlastungsleistungen eingeführt.
Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, so informiert das Bundesgesundheitsministerium. Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.
Entlastungsbeitrag auch rückwirkend beanspruchbar
Was viele pflegende Angehörige nicht wissen: Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Oder, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft wurden, können sie mit in das darauf folgende Kalenderhalbjahr genommen werden. Ansprüche aus dem Jahr 2017 verfallen folglich am 30. Juni 2018.
Doch wer die Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2015 und 2016 noch nicht genutzt hat, der kann diese auch in diesem Jahr noch geltend machen, denn für sie gilt eine längere Übergangsfrist. Darauf macht aktuell in einer Pressemeldung die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Konkret geht es um das Betreuungsgeld, welches nach § 45b SGB XI den Betroffenen zugestanden wurde: 104 Euro im Monat.
Die Verbraucherzentrale berichtet: „Pflegebedürftige, die aus 2015 oder 2016 noch Anspruch auf Betreuungs-Extras haben, können die aufgesparten Beträge noch bis zum Jahresende ausgeben. Dies kann sich lohnen: Ein Pflegebedürftiger, der im Jahr 2016 das Geld für Betreuungsleistungen nicht genutzt hat, kann zusätzlich zu den aktuell bewilligten 125 Euro noch 104 Euro im Monat zusätzlich beantragen. Ab 1. Januar 2019 wird dann jedoch nur noch der reguläre Betrag von 125 Euro monatlich gezahlt."
Entlastungsbetrag ist zweckgebunden
Zu beachten ist allerdings, dass der Entlastungsbetrag keine pauschale Geldleistung darstellt, sondern zweckgebunden ist. „Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden“, schreibt das Bundesgesundheitsministerium. Auch für Unterstützung im Alltag kann das Geld verwendet werden, sofern das Angebot vom Landesrecht angeboten ist: etwa für Konzertbesuche, Hilfe beim Einkaufen oder beim Putzen und Kochen.
Wie aber fordert man die Gelder ein? Auch darüber informiert die Verbraucherzentrale: "Angehörige suchen und zahlen die zu erbringenden Leistungen zunächst selbst. Anschließend reichen sie die Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein."
Um dieses Prozedere zu vereinfachen, könnten Anbieter von Betreuungsleistungen und Pflegekasse auch direkt miteinander abrechnen. Dafür müssen Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung des jeweiligen Anbieters unterschreiben. Nachteil der Abtretungserklärung: Weder Pflegedienstleister noch Pflegekasse seien verpflichtet, die Pflegebedürftigen über die tatsächliche Höhe des verwendeten Betrages zu informieren.