Beim Thema Vorsorgevollmachten gibt es bei Kunden sowie Vermittlern großen Nachholbedarf. Dabei bietet diese Problematik durchaus Chancen für Makler. Davon ist Dirk Henkies, Leiter der Jura Direkt Akademie, überzeugt. Doch Makler müssten dafür aus der eigenen Komfortzone heraus und sich Wissen aneignen.
Warum scheuen sich soviele Makler vor einer ganzheitlichen Betreuung, wobei diese doch so nachhaltig sein kann? Weil sie anfangs einen riesigen Aufwand darstellen kann, moniert Henkies. "Wenn die Makler wüssten, welch enormes geschäftliches Potential das Thema Vollmachten hat und wie hoch die Chance damit ist, neue Kunden zu gewinnen, dann würden sich sicherlich mehr Makler auf die Vollmachtsberatung stürzen", erklärte der Versicherungsmakler auf der Network Convention in Prag.
Allerdings müsste der Makler damit aus seiner Komfortzone heraus. Diese Thematik bedürfe einiges an Wissen. Wichtig sei beim Verkauf von Versicherungen oder damit im Zusammenhang stehender Produkte, dass dieser Verkauf eben nicht primär im Vordergrund stünde. Zunächst sollte sich der Makler zur Aufgabe machen, seinen Kunden zu informieren. Mit dem Thema Vollmachten kann man viele Menschen erreichen, da es jeden betreffen kann. Dies zeigten auch Statistiken, so Henkies.
Ohne Vollmacht - Ein Fall aus der Praxis
Als Generationenberater wisse er, dass im Bereich Vorsorge viele Irrtümer vorhalten. „76 Prozent der Menschen in Deutschland haben beispielsweise kein Testament. Nehmen wir an, dem Ehemann passiert ein Unfall und er landet im Koma, so schüttet die Versicherungsgesellschaft nach ordentlicher Prüfung zwar die vereinbarte Summe auf das Konto der Eheleute aus. Jedoch darf die Ehefrau nicht frei über das Vermögen verfügen, sofern keine Vollmacht vorliegt. Folglich müsste die Frau für jede Ausgabe einen Antrag stellen und Rechenschaft ablegen. Nur im Falle des Todes oder einer Scheidung wäre die Vermögensaufteilung über das Geld geregelt." Dies gelte übrigens auch für das gesamte weitere Vermögen. Im ungünstigsten Fall könnte es passieren, dass das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen einen Betreuer bestellt (§ 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).
Es trifft nicht nur alte Menschen
Aufräumen möchte Henkies auch mit dem Irrtum, dass dieses Thema vorrangig nur alte Menschen betreffen würde: „Nein, ganz im Gegenteil. Gerade beim Fall des Rennfahrers Michael Schuhmachers und circa 1,15 Millionen weiteren Arbeitsunfällen wird bewusst, dass hier ein großer Nachholbedarf besteht". Dies zeige, dass es sich eben nicht um Einzelfälle handele. Angehörige bräuchten daher dringend eine Vollmacht, um ihre Mitbestimmungsrechte etwa über das Vermögen zu wahren. An diesem Punkte könnten Makler ansetzen und über das Thema Vollmachten ganze Familienverbünde zum Kunden machen. Der Schritt zur Absicherung in anderen Bereichen dürfte dann relativ leicht sein.