Banken dürfen auf bestehende Verträge nachträglich keine Negativzinsen erheben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgericht Tübingen (Az. 4 O 187/17) hervor. Für Neuverträge sind weiterhin negative Zinsen möglich.
Sparen wird nicht mehr belohnt, sondern bestraft? Das könnte auch für Privatsparer zunehmend Realität werden. Immer mehr Banken erheben einen Strafzins für Sparguthaben, statt einen Zins dafür zu zahlen. Aktuell machen das 17 Geldinstitute.
Während die Banken auf die Finanzpolitik der Europäischen Zentralbank verweisen und den schwarzen Peter an den Endkunden weitergeben, sehen Verbraucherzentralen dieses Vorgehen bei bestehenden Verträgen als rechtswidrig an.
Einen Fall hatte das Landgericht Tübingen auf dem Tisch. Im Vorfeld hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen. In den Augen der Verbraucherschützer seien drei Klauseln im Preisaushang enthalten gewesen, welche Verbraucher unangemessen benachteiligenwürden. Die Bank hatte daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen. Allerdings wollte sie sich nicht via Unterlassungserklärung verpflichten, die Klauseln in Zukunft nicht erneut einzuführen. Daraufhin hatten die Verbraucherschützer Klage eingereicht.
In seinem Urteil hat sich das LG Tübingen nicht grundlegend gegen Negativzinsen gestellt. Zwar dürften Banken Negativzinsen auf Tages- und Festgelder nicht nachträglich einführen. Ein generelles Verbot von Negativzinsen sei mit dem Urteil jedoch nicht verbunden. „Das Gericht stellt klar, dass Negativzinsen für bestehende Geldanlageverträge nicht mit Klauseln, wie sie die Volksbank Reutlingen verwendet hat, eingeführt werden können. Die Bank kann nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen“, erläutert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Die Entscheidung betrifft damit eigentlich nur bestehende Verträge. Für Neuverträgen sind negative Zinsen also weiterhin möglich. Mit diesem Teil des Urteils sind die Verbraucherschützer nicht zufrieden. „Bei Geldanlagen, die im Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind, ist ein Negativzins grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nach unserer Auffassung auch für Neuverträge.“, sagte Nauhauser.