Berufsunfähigkeitsversicherung - Auch Selbstständige dürfen mit privatem Rechtsschutz klagen

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Will ein Selbstständiger seinen Berufsunfähigkeitsversicherer verklagen, weil dieser eine Rente verweigert, darf er hierfür seine private Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Der Rechtsschutz-Anbieter kann die Übernahme der Kosten nicht mit der Begründung verweigern, dass der BU-Schutz in den gewerblichen Bereich falle und folglich von einer privaten Rechtsschutz-Police nicht abgedeckt sei. Das hat mit einem Urteil das Landgericht Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 14. August 2017, Az.: 9 O 30/17).

Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil die Rechte von Kunden einer privaten Rechtsschutzversicherung bestätigt, wenn diese gegen ihren Berufsunfähigkeitsversicherer klagen wollen. Demnach kann der Rechtsschutz-Versicherer auch bei Selbstständigen den Schutz nicht verweigern, weil das BU-Risiko angeblich in den gewerblichen Bereich falle. Demnach diene eine BU-Police der Absicherung des privaten Lebensstandards, so führten die Richter aus.

Inhaber einer Druckerei muss Job wegen Augenleidens aufgeben

Im konkreten Rechtsstreit musste der Betreiber einer Druckerei seinen Job aufgeben, da ihn ein Augenleiden plagte. Sein Berufsunfähigkeits-Versicherer, die Nürnberger Leben, weigerte sich jedoch, die volle BU-Rente auszuzahlen, weil eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würde. Stattdessen schlug die Nürnberger vor, 50 Prozent der Berufsunfähigkeitsrente aus Kulanz zu zahlen und dem Kläger die volle Beitragsfreiheit zu gewähren. Das reichte dem Selbstständigen nicht - er wollte gegen den Versicherer klagen.

Doch als der Unternehmer hierfür seine private Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollte, wurde er erneut enttäuscht. Der Versicherer wollte ihn nicht bei seiner Klage unterstützen. Die Begründung: Das Berufsunfähigkeitsrisiko entfalle auf seine selbstständige Tätigkeit, hierfür hätte der Mann eine gewerbliche Rechtsschutz-Police abschließen müssen.

Laut Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) würde jedoch nur eine Absicherung wegen „privatrechtlichen Schuldverhältnissen“ bestehen, so argumentierte der Versicherer. Demnach wurde laut Vertrag zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seinem privaten Bereich unterschieden - für ersteres bestehe kein Schutz.

BU-Risiko fällt in den privaten Bereich

Die Richter des Landgerichtes Düsseldorf gaben jedoch dem Unternehmer Recht. Und bestätigten, dass das Berufsunfähigkeits-Risiko generell in den privaten Bereich falle - ganz gleich, ob ein Angestellter oder ein Freiberufler davon betroffen ist. Der Rechtsschutzversicherer kann seinen Schutz folglich nicht verweigern.

“Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit wird auch bei einem Selbständigen durch eine Verschlechterung seines geistigen oder körperlichen Zustandes ausgelöst, also durch einen Umstand, der in die Privatsphäre fällt, gleichgültig ob eine schicksalhafte Erkrankung, ein Privatunfall oder ein Berufsunfall zugrundeliegt“, führten die Richter zur Begründung aus. Schließlich solle die Berufsunfähigkeitsversicherung ja gerade dann eintreten, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, also ein Selbständiger auch in Zukunft nicht mehr als solcher tätig wird, erklärte das Landgericht mit Verweis auf ein früheres Urteil des OLG Köln VersR 1992, 1220) und weiterer Urteile.

BU-Police dient Sicherung des privaten Lebensstandards

Hinzu komme, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ja gerade "der Abdeckung der privaten Kosten und der Sicherung des privaten Lebensstandards" diene und eine Leistung hieraus erst zu einem Zeitpunkt greift, der jenseits der ausgeübten beruflichen Tätigkeit liege, so hatte bereits das Landgericht München I bestätigt (Urteil vom 3.12.2004, Az. 23 O 300/04, VersR 2005, 1073). Der Versicherer wird bei einer solchen Versicherung erst dann zahlungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer auf Dauer außer Stande ist, seine Tätigkeit weiterhin auszuüben.

Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit einem Urteil von 1978 bestätigt, dass ein "innerer, sachlicher Zusammenhang" bestehen müsse, wenn eine Tätigkeit dem gewerblichen Risiko zugeordnet werden soll. Hierzu reiche es nicht aus, "wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist" (BGH Urteil v. 28.6.1978 – IV ZR 1/77). Diesen Zusammenhang sahen die Richter des Landgerichtes Düsseldorf hier nicht gegeben, weil eben das private Risiko abgesichert werden soll. Der Rechtsschutzversicherer muss folglich die Klage unterstützen.