BGH: Ehepartner darf Kfz-Versicherung im Alleingang kündigen

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Eine Ehepartner darf die laufende Vollkaskoversicherung des Familienautos auch kündigen, wenn der Vertrag auf die Gattin oder den Gatten läuft. Eine extra Vollmacht des Partners ist hierfür nicht notwendig. Das hat mit einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt (Urteil vom 28. Februar 2018 – XII ZR 94/17).

Ein Ehepartner kann die laufende Vollkasko für das Familienauto auch kündigen, wenn der Vertrag über die Frau oder den Mann läuft. Eine extra Vollmacht ist hierfür nicht notwendig. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, wie das Gericht per Pressetext mitteilt.

Selbstverschuldeter Autounfall - nachdem Vollkasko-Schutz von Ehepartner gekündigt wurde

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Frau gegen ihren Kfz-Versicherer geklagt. Die Mutter unterhielt eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das Familienauto der fünfköpfigen Familie, welches auf den Ehemann zugelassen war. Doch aus finanziellen Gründen kündigte ihr Gatte den Kaskoschutz zum 1. Januar 2015 mit einem von ihm unterzeichneten Anschreiben. Er ließ die Vollkasko beim selben Versicherer in einen bloßen Kfz-Haftpflichtschutz umwandeln.

Wenige Monate später wurde die Familienkutsche jedoch in einen selbstverschuldeten Unfall verwickelt: ein Sachschaden von 12.600 Euro war die Folge. Nun widerrief die Frau die Kündigung der Vollkasko nachträglich und bestand darauf, dass der Versicherer für die Reparaturkosten aufkommt. Sie argumentierte, dass sie als Versicherungsnehmerin allein den Kaskoschutz hätte kündigen dürfen, nicht jedoch ihr Ehemann. Der Versicherer wollte nicht zahlen, so dass die Frau klagte.

Ehegatte zur Deckung des Lebensunterhalts der Familie berechtigt - und darf kündigen

Doch die Klägerin hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg, nachdem bereits die beiden Vorinstanzen ihre Klage zurückgewiesen hatten. Der XII. Zivilsenat, zuständig für Familiensachen, bestätigte demnach, dass der Mann die Versicherung kündigen durfte - auch wenn er nicht Versicherungsnehmer gewesen ist. Folglich muss der Kaskoversicherer nicht die Reparatur bezahlen.

Grund ist Paragraph 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Dieser Paragraph könne auch auf die Kündigung einer Vollkaskopolice angewendet werden, betonten die Richter.

"Ausreichender Bezug zum Familienunterhalt" muss für wirksame Kündigung gegeben sein

Damit tatsächlich ein Ehegatte ohne Vollmacht den Kaskovertrag erfolgreich kündigen kann, muss allerdings "ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt" gegeben sein, heißt es im Pressetext des Bundesgerichtshofes. Dieses Kriterium sei im vorliegenden Fall erfüllt. Zum einen handle es sich um das einzige Fahrzeug der Familie. Zum anderen sei der Wagen ohnehin auf den Mann zugelassen gewesen. Die eingesparte monatliche Kaskoprämie von 145 Euro bewege sich zudem "in einem angemessenen Rahmen" der Bedarfsdeckung, heißt es weiter.

Im Pressetext des BGH heißt es hierzu: "Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern. Zwar können Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen."