Wenn erhebliche Zweifel an einem Autodiebstahl bestehen, muss der Versicherte den Diebstahl des Fahrzeuges beweisen. Das geht aus einem Urteil des Landesgericht Coburg hervor.
In Deutschland wurden im Jahr 2017 genau 33.263 geklaute Fahrzeuge gemeldet. Das geht aus der aktuellen Polizeilichen Kriminalstatistik hervor. Hochburg der Autodiebe ist in absoluten Zahlen das Bundesland Nordrhein-Westfalen, in dem 7.070 Diebstähle gemeldet wurden. Auf dem zweiten Rang platziert sich Berlin mit 6.666 entwendeten Fahrzeugen. Es folgen die Bundesländer Brandenburg (2.513 Diebstähle), Sachsen (2.503) und Niedersachsen (2.392).
Niedrige Aufklärungsquote bei Autodiebstählen
Laut der Statistik werden nur wenige Fälle aufgeklärt. Nur etwa in jedem vierten Fall beziehungsweise 26,7 Prozent aller Fälle kann die Polizei einen Täter ermitteln. Insgesamt wurden 8.886 Diebstähle im vergangenen Jahr aufgeklärt. Die niedrige Aufklärungsquote könnte Versicherungsnehmer auf dumme Gedanken bringen. Schließlich müssen Versicherte in der Regel lediglich das Geschehen des Diebstahles in groben Zügen nachweisen. Dazu gehört beispielsweise die Angabe von Ort und Zeit des Abstellen des Autos sowie der Zeitpunkt, an dem der Verlust des Fahrzeugs festgestellt wurde.
Sollte die Versicherung einen Verdacht auf eine Täuschung hegen, kann sie vorerst alle Leistungen verweigern. Dann ist der Versicherte in der Pflicht, den Nachweis über die Richtigkeit seiner Behauptungen zu erbringen – da dies ohne Zeugen kaum möglich ist, sollte eine solche Situation nicht provoziert werden.
Versicherungsnehmer konnte Diebstahl nicht beweisen
Dies musste ein Mann aus Bayern schmerzlich feststellen. Der Autobesitzer hatte einen Diebstahl bei der Versicherung gemeldet. Doch diese verweigerte die Regulierung des Schadens. Ihrer Ansicht nach seien eine Reihe von Ungereimtheiten aufgetreten, die zu schweren Zweifeln an einem Diebstahl führten. Der Versicherte hatte im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahles teilweise widersprachen. Dies betraf unter anderem den Kilometerstand und die frühere Annoncierung des Fahrzeuges zum Verkauf. Auch hatte der Fahrzeughalter gegenüber der Versicherung zunächst angegeben, niemand habe das behauptete Abstellen des Fahrzeuges gesehen, während er vor Gericht hierfür jedoch einen Zeugen benannte. Überdies hatte er behauptet, den Fahrzeugbrief verloren und ohnehin nur einen Schlüssel für den Pkw besessen zu haben. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.
Die Richter am Landgericht Coburg zweifelten ebenfalls an der behaupteten Version des Klägers (AZ.: 22 O 95/1). Aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien habe es Zweifel an der Ehrlichkeit des Versicherungsnehmers gegeben. Daher konnte die eigentlich geltende Beweiserleichterung hier ausnahmsweise nicht angewendet werden. Der Mann hätte deshalb den vollständigen Beweis für den behaupteten Diebstahl erbringen müssen. Ein anderweitiges Verschwinden des Fahrzeuges, beispielsweise durch bewusstes Verschieben ins Ausland, müsse dann zur Überzeugung des Landgerichts praktisch ausgeschlossen sein. Dazu sei der Kläger jedoch nicht in der Lage gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.