Wann sind Provisionsweitergabe, Sach- und Dienstleistungen nach Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetzes verbotene Sondervergünstigungen? Das erklären Rechtsanwalt Johannes Fiala und Versicherungsmathematiker Peter A. Schramm in ihrem Gastbeitrag.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (VG Ffm, Az. 7 L 3307/18.F) entschied durch seinen Beschluß vom 28.09.2018 – ganz auf der Linie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - dass auch als Prämienreduzierung deklarierte laufende Zahlungen eines Vermittlers (VM) an den Versicherungsnehmer (VN) als Provisionsabgabe verboten ist, so schreibt es § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vor. Ausgenommen sind gemäß § 48b IV VAG nur dauerhafte Leistungserhöhungen oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrages, also durch den Versicherer (VR) - sowie Leistungen bis zu einer Bagatellgrenze von 15 EUR im Jahr je Vertrag.
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Provisionsabgaben und andere Sondervergütungen
Der Gesetzgeber fügte ins Gesetz nur jahrzehntelange Rechtsprechung zur Beratung durch VR ein und setzte die EU-Richtlinie 2016/97 von 22.03.2017 um. Seit dem 28.07.2017 sind dem Vermittler Zuwendungen oder Leistungen jeder Art (Sondervergütungen) an Kunden zur Anbahnung sowie anläßlich eines Vertragsabschlusses verboten, wenn sie sich nicht auf 15 Euro je Vertrag und Kunde per annum beschränken (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot, § 48 b VAG). Dies betrifft etwa Tankgutscheine für Frühbucher und freiwillige Dienstleistungen als Zugabe.
Dies betrifft jedoch nicht Zuwendungen an Versicherungsnehmer, versicherte Personen oder Bezugsberechtigte aus anderen Anlässen, wie etwa Geburtstagsgeschenke. Für Tippgeber, die nicht als VN etc. eingebunden sind, gilt die 15-EUR-Grenze ebenfalls nicht.
Verbot von Sach- und Dienstleistungen durch Makler?
Diese darf dann ein Makler nicht unentgeltlich erbringen, außer bis zur Geringfügigkeitsgrenze bzw. für ein darum rabattiertes Entgelt.
Erbringen Makler Dienstleistungen, zu denen sie nicht als Makler verpflichtet sind, unentgeltlich, wäre das oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verboten. Sie müssen also eine solche Dienstleistung bewerten und dafür ein faires Honorar nehmen, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.
Sondervergütungsverbot schützt Makler vor kostenlosen Diensten
Das Gesetz ist eine große Hilfe, wenn Kunden etwas umsonst wollen, statt dafür das vom Makler gewünschte Honorar zu bezahlen. Wenn unentgeltliche oder unzulässig verbilligte Leistungen ein Gesetzesverstoß sind, kann das ausreichende Honorar dafür noch besser begründet werden. Und durch Gewöhnung wird der Weg zum Honorarvermittler geebnet. Darin eingeschlossen sind auch Sekretariatsdienste, wenn der Makler erst mal die Kundenunterlagen sortiert, erfaßt und für den VN mit Familie ablegt.
Das Verrechnungsmodell (erst Honorarvereinbarung – später Anrechnung auf die Provision, falls es zum Abschluss kommt) erscheint als echte Provisionsweitergabe, ist also ebenfalls unzulässig. Das Honorar für zusätzliche Dienstleistungen muss nicht nur zunächst berechnet werden – es darf darauf auch nicht anschließend zur Belohnung für den Abschluss verzichtet werden.