Hat Check24 mit seiner Jubiläumsaktion zum zehnjährigen Bestehen das Provisionsabgabeverbot verletzt? Der Münchener Konzern hatte Kunden per Geburtstags-Aktion eine Prämie für die Nutzung des Kundenkontos versprochen - aber nur, wenn sie zugleich eine neue Versicherung abschließen. Der Versicherungsbote hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) um eine Stellungnahme zu dem Vorgang gebeten. Die Aufsichtsbehörde fühlt sich nicht dafür zuständig - man verweist auf die regionale Industrie- und Handelskammer (IHK). Es gibt aber ein Hintertürchen, das doch noch ein Eingreifen der BaFin erlaubt: Wenn die beteiligten Versicherer eine sogenannte mittelbare Zuwendung erbracht haben.
Seit zehn Jahren gibt es das Vergleichsportal Check24. Zum Jubiläum hat sich das Unternehmen etwas einfallen lassen: sogenannte Versicherungs-Jubiläums-Deals. „Jetzt Versicherung vergleichen, abschließen und bis zu zwölf Monate gratis sichern!“, hieß es auf der Webseite, deutlich an den Kunden adressiert. Die Aktion fand im Zeitraum vom 20.09. bis 10.10. statt.
Doch bei den Deals des Online-Riesen könnte es sich um einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VAG) handeln. § 48b schreibt vor, dass Vermittler Provisionen nur in einem sehr engen Rahmen an die Kundin bzw. den Kunden weitergegeben werden dürfen. Um den Sachverhalt einzuschätzen, hat der Versicherungsbote die Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) um eine Stellungnahme gebeten. Doch dort fühlt man sich nicht für den Vorgang zuständig - zumindest dann, wenn sich nicht Versicherer direkt mit Provisionszahlungen am Jubiläumsangebot von Check24 beteiligen.
Kompliziertes Modell - und Versicherungsaufsicht der IHK
Zur Erinnerung: Check24 ist in Deutschland als Versicherungsmakler registriert - so wie jedes kleine Maklerbüro mit wenigen hundert Kunden auch. Damit wäre eine Provisionsweitergabe verboten. Das Problem: Anrecht auf die Jubiläumsprämie haben die Verbraucher nur dann, wenn sie tatsächlich eine neue Versicherung über das Portal abschließen. Sieht zunächst nach einem klaren Fall von Provisionsabgabe aus - und damit ein Verstoß gegen geltendes Recht (der Versicherungsbote berichtete).
Doch so leicht ist es nicht. Check24 hat vermeintlich einen Weg gefunden, das Abgabeverbot auf legale Weise zu umgehen. Nicht der Versicherungsmakler selbst zahlt die Prämie - sondern eine Schwesterfirma der Check24 Group, die das Online-Konto der Verbraucher betreut. Die Firmenschwester ist nicht als Makler registriert. So werde auch die Prämie nicht für den Abschluss einer Versicherung gezahlt, hat sich ein Sprecher von Check24 bereits gegenüber dem Versicherungsboten positioniert. Sondern als Dankeschön, dass der Verbraucher ein Kundenkonto unterhält oder eröffnet. Die Versicherungsprämie sei nur ein Vergleichswert, weshalb man eben nicht gegen das Verbot verstoße.
Sehr wohl aber setzt Check24 mit dem Jubiläumsangebot einen Fehlanreiz, dass der Kunde schnell und überhastet eine Versicherung abschließt, die nicht zu ihm passt und die er nicht braucht. Denn genau dies will der Gesetzgeber mit dem Verbot der Provisionsabgabe verhindern: potentielle Neukunden sollen nicht allein deshalb eine Versicherung abschließen, um die Provision einzustreichen.
Um das Problem zu verdeutlichen: In manchen Sparten, etwa der Lebensversicherung, kann sich die weitergegebene Provision auf einen hohen vierstelligen Betrag summieren. Es ist also denkbar, jemand unterschreibt nur deshalb eine Versicherung, um sich mit der weitergegebenen Provision einen Urlaub auf Mallorca zu finanzieren.
Allerdings sind bei Check24 nur Sach- Krankenzusatz- und Haftpflichtpolicen von der Jubiläumsaktion abgedeckt. Hier fließen in der Regel deutlich niedrigere Beiträge - und somit auch Provisionen. "Bei unseren Jubiliäums-Deals reden wir von Beträgen in der Größenordnung von zum Beispiel rund 50 Euro in der PHV oder beispielsweise einem sehr niedrigen dreistelligen Betrag beim Krankenhauszusatz", teilte ein Check24-Sprecher dem Versicherungsboten mit. "Deswegen sind wir auch davon überzeugt, dass kein Kunde eine Versicherung abschließt, die er nicht braucht, nur um einmalig ein paar Euro zurückzubekommen."
IHK muss prüfen
Die Provisionsabgabe ist also verboten, die Auffassungen gehen auseinander - umso interessierter war der Versicherungsbote an der Einschätzung der BaFin. Bereits Anfang September baten wir um eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zur Jubiläumsaktion von Check24. Die Behörde vertröstete uns mit dem Hinweis, dass es sich um einen komplizierten juristischen Sachverhalt handle, der umfassend geprüft werden müsse. Nun liegt eine Antwort vor - und die ist eher enttäuschend.
Denn zuständig für die Aufsicht über Versicherungsmakler sind die regionalen Industrie- und Handelskammern (IHKen) - das gilt auch für einen Online-Riesen wie Check24 bzw. dessen Makler-Töchter. Ein Sprecher der Behörde schreibt: "Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für die Aufsicht über Versicherungsvermittler/-makler grundsätzlich bei den Industrie- und Handelskammern liegt. Für Check24 ist die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar zuständig. Die BaFin ist hingegen für die Aufsicht über Versicherungsunternehmen zuständig – und insoweit für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot durch ein Versicherungsunternehmen.“ [Anmerkung Redaktion: Dies ist nicht korrekt. Anders als dies der BaFin-Sprecher mitteilt, ist für die Finanzaufsicht über Check24 die IHK München und Oberbayern zuständig.]
...Rechtsbeziehung zwischen Check24-Töchtern muss die IHK beurteilen
Auch der zweite Teil der Stellungnahme gibt mehr Fragen als Antworten - da die BaFin keine direkte Einschätzung des Vorganges vornimmt. Nämlich die Frage, ob Provisionen weitergegeben werden dürfen, indem Makler und andere Vermittler dies einfach an eine Schwesterfirma delegieren. Und folglich nicht die Provision selbst ausschütten, wie es Maklern laut VAG verboten ist.
Der BaFin-Sprecher schreibt hierzu: "Im vorliegenden Fall wird die Gutschrift der Prämien durch die Check24 GmbH vorgenommen, die selbst keine Versicherungsmaklerin ist. Allerdings wird die Gutschrift – zumindest auch – durch die Vermittlung eines bestimmten Versicherungsvertrages veranlasst. Wie die Rechtsbeziehung zwischen der Check24 GmbH (als Konzernmutter) und den einzelnen Vermittlergesellschaften ausgestaltet ist und wie die Finanzierung der Jubiläumsdeals erfolgt, muss letztendlich die IHK beurteilen."
BaFin bei Provisionsabgabe von Maklern nicht zuständig? Jein!
Nun könnte man dem Versicherungsboten unterstellen: Er hat einfach bei der falschen Aufsichtsbehörde nachgefragt und um ein Statement gebeten. Doch so einfach ist es nicht. Dass die BaFin zumindest indirekt auch hart gegen Online-Makler vorgehen kann, wenn es einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot feststellt, zeigt das Beispiel GoNetto:
Das Geschäftsmodell von GoNetto sieht vor, eine Provision zu 100 Prozent an den Kunden weiterzugeben, wenn er eine Haftpflicht- oder Hausratpolice in den Bestand übertragen lässt. Stattdessen muss der Kunde zwölf Euro pro Jahr und Vertrag zahlen. Auch GoNetto ist als Versicherungsmakler registriert, ebenso wie Check24.
Ein Referatsleiter der BaFin hat am 06. August ein Musterschreiben an die Versicherer gesendet, in dem explizit vor einer Zusammenarbeit mit dem Onlinemakler gewarnt werde. Die Kooperation mit GoNetto bedeute „einen Verstoß gegen das Verbot von Sondervergütungen“ und könne ein Ordnungsgeld nach sich ziehen, heißt es in dem Rundschreiben. GoNetto hat infolge dieses Rundschreibens damit zu kämpfen, dass tatsächlich viele Versicherer nicht mehr mit dem Portal zusammenarbeiten: Es droht die Insolvenz (der Versicherungsbote berichtete).
"Mittelbare Zuwendung": Check24 könnte noch Ärger bekommen
Auch weil die BaFin mit harter Faust gegen GoNetto vorging, wenn auch über den Umweg der Versicherer, hat sich der Versicherungsbote eine Stellungnahme erhofft. Doch es gibt ein Hintertürchen: nämlich dann, wenn Versicherer involviert sind. Und so ist auch Check24 noch nicht vom Urteil der BaFin geschützt:
"Die BaFin prüft derzeit, ob die Konstellation einer sogenannten mittelbaren Zuwendung vorliegt – und damit ein Verstoß eines Versicherers gegen das Provisionsabgabeverbot", schreibt der BaFin-Sprecher. "Eine solche mittelbare Zuwendung könnte dann vorliegen, wenn Versicherungsunternehmen Provisionszahlungen für Versicherungsverträge erbringen, die während des Aktionszeitraums vermittelt wurden. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht getroffen."
Check24 könnte also noch Ärger drohen, wenn die Prüfung der BaFin zu Ungunsten des Webportales ausfällt. Der Versicherungsbote hat auch bei der zuständigen IHK angefragt, ob sie das Jubiläumsangebot als Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot einschätzt.
Anmerkung: Eine Sprecherin der IHK Rhein-Neckar teilte dem Versicherungsboten mit, dass sie, anders als es der BaFin-Sprecher gegenüber dem Versicherungsboten artikulierte, nicht Check24 beaufsichtige. Zuständige Industrie- und Handelskammer sei jene für München und Oberbayern.