Versicherungsberater dürfen erfolgsabhängige Honorare verlangen. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden. Der Bund der Versicherten (BdV) kündigte bereits an, den Fall vom Bundesgerichtshof prüfen zu lassen.
Der Bund der Versicherten (BdV) hat den Rechtsstreit gegen die Minerva KundenRechte GmbH verloren. Der Verbraucherverband hatte das Unternehmen, dass Versicherte unter anderem zum Tarifwechsel bei der privaten Krankenversicherung (PKV) berät, bereits im Februar 2017 abgemahnt.
Der Stein des Anstosses ist die Form der Vergütungen des Unternehmens aus Grünwald. Wer als Kunde bei einem privaten Krankenversicherer in einen günstigeren Tarif wechseln will, kann sich dazu von Minerva Rat holen. Die Kunden bezahlen je nach Erfolg. Soll heißen: Je mehr Kunden an Beitrag einsparen, desto höher fallen die Honorare aus. Doch dieses nach der Höhe der Ersparnis berechnete Entgelt dürfe das Unternehmen gar nicht verlangen, moniert der BdV.
Schließlich sei der fachliche Rat zum Tarifwechsel eine Rechtsdienstleistung. Ergo müssten für Minerva auch die gleichen Spielregeln wie auch für Rechtanwälte gelten. Diese wiederum dürften sich nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Erfolg bezahlen lassen. Folglich könne ein Erfolgshonorar wie in diesem Fall für einen Tarifwechsel nicht angewendet werden.
Während die Richter am Landgericht München I noch den Argumenten der Verbraucherschützer folgten, hat das Oberlandesgericht München nun für die Versicherungsberater aus dem Hause Minerva entschieden. Demnach dürften Versicherungsberater im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach § 204 VVG eine erfolgsbezogene Vergütung verlangen. Die Richter stützten sich bei ihrem Urteil auf den am 23. Februar 2018 in Kraft getretenen neuen § 34 d Abs. 2 GewO. Folglich handele es sich bei der Beratung zu einem Tarifwechsel um Versicherungsvermittlung an. Für diese würden aktuell keine Einschränkungen der Art der Honorierung gelten. Zudem verwiesen sie darauf, dass die bloße Beratungsleistung ohne einen Tarifwechsel kostenlos sei. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.
Mit dem aktuellen Urteil sind die Verbraucherschützer vom BdV indes nicht glücklich. Denn nach Ansicht des Verbraucherverbands genieße der Berufsstand des Versicherungsberaters eine besondere Vertrauensstellung. Verbraucher würden von einem Versicherungsberater eine unabhängige Beratung erwarten. Doch diese werde "durch eine erfolgsabhängige Vergütung aber konterkariert", erläutert Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Schließlich könnten Vermittler ihre Kunden auch dann zu einem Wechsel raten, wenn dies gar nicht notwendig wäre. Immerhin könnten sie ja nur dann ein Honorar kassieren. „Erfolgsabhängige Honorare geben Fehlanreize und gefährden eine unabhängige Beratung“, so Kleinlein. Der BdV-Chef kündigte im gleichen Atemzug die Revision beim Bundesgerichtshof an. Bei einer Niederlage vorm BGH sieht Kleinlein sogar den Gesetzgeber in der Pflicht. „Würde der Bundesgerichtshof die Sichtweise des Oberlandesgerichts bestätigen, so ist dann die Politik gefordert Klarheit über die Rolle der Versicherungsberater zu schaffen“, forderte der Verbraucherschützer.