Im Falle eines Schadens durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder andere Elementarereignisse sollte eine BUV den Betrieb vor den Folgen des verursachten Schadens schützen. Dazu gehört, dass der Unternehmer Löhne, Gehälter, Mieten, Leasinggebühren und fortlaufende Pauschalen für Telekommunikation und Strom weiterzahlen kann. Nicht zuletzt sollte auch der entgangene Gewinn des Unternehmers abgedeckt sein. Betriebsgröße, Tätigkeitsschwerpunkte, Zulieferströme und vieles mehr sind zu berücksichtigen.
Eine kleine BUV kann als Zusatzversicherung einer Geschäftsinhaltsversicherung infrage kommen. Diese eignet sich beispielsweise für den Einzelhandel und kleinere Handwerksbetriebe.
Eine mittlere BUV ist eine eigenständige Versicherung, die zum Beispiel auch Nachhaftung sowie Wechsel- und Rückwirkungsschäden berücksichtigt.
Wir empfehlen Maklern, in den Versicherungsbedingungen auf so genannte Innovationsklauseln zu achten. Dank dieser Klausel profitieren Gewerbekunden fortlaufend von Leistungsverbesserungen. Denn durch den technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung von Handelsbeziehungen werden die Versicherungsbedingungen permanent aktualisiert. Neuverträge bieten daher einen umfassenderen Risikoschutz als die Verträge, die vor mehreren Jahrzehnten abgeschlossen wurden. Dank der Innovationsklausel sind Bestandskunden nicht schlechter gestellt als Neukunden.
Fazit: Eine BUV gehört zu den Pflichtversicherungen von Gewerbetreibenden. Das Jahresgespräch des Maklers mit seinen Kunden ist ebenfalls Pflicht. Veränderungen im Betrieb, bei den Umsatz- und Inhaltssummen und potenzielle Rückwirkungsschäden sollte der Makler im Blick behalten, um den Schutz für eine mögliche Betriebsunterbrechung laufend anpassen zu können.