Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft können dafür fällige Steuern den Ertrag deutlich schmälern. Eigner von Geschäftsanteilen sollten einen Verkauf sorgfältig vorbereiten und zwei aktuelle BFH-Urteile kennen. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Stephanie Thomas von der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach .
In den kommenden Jahren geht die Babyboomer-Generation in den wohlverdienten Ruhestand. Dazu gehören zahlreiche Fach- und Führungskräfte, die Anteile an ihrer bisherigen Firma halten. Viele von ihnen veräußern ihre Beteiligung, um für das Alter ein auskömmliches Geldpolster zu schaffen. Auch drängende finanzielle oder persönliche Gründe können Gesellschafter zum Verkauf zwingen. Für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft hat die Rechtsprechung jüngst die steuerlichen Rahmenbedingungen konkretisiert. Anteilseigner sollten genau abklären, welche Gestaltungsmöglichkeiten die neuen Vorgaben nahelegen. So können Veräußerer die Steuerlast reduzieren und das bestmögliche Ertragsergebnis erzielen.
Beteiligungsverkäufe sind aus Steuersicht eine komplexe Angelegenheit. Schnell schleichen sich Fehler ein, die bei einer Betriebsprüfung nach dem Verkauf böse Folgen haben können. Häufig wird im Eifer des Gefechts die Gewerbesteuer übersehen. Bis zum Jahr 2002 unterlagen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft tatsächlich nicht der Gewerbesteuer. Sie ist jedoch nach aktueller Gesetzeslage immer dann fällig, wenn Mitunternehmer ihre Beteiligung veräußern, die keine natürlichen Personen sind. Veräußert also eine Personen- oder Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin ihre Beteiligung, so ist Gewerbesteuer zu entrichten.
Dies dürfte nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) jedoch nicht der Fall sein, wenn das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung bereits an den Erwerber übergegangen ist. Voraussetzung ist nach Auffassung der Richter aber, dass der Käufer eine auf den Erwerb gerichtete gesicherte Rechtsposition innehat und auf ihn die Mitunternehmerstellung übergegangen ist (Az. IV R 39/11). Aus den Verträgen sollte klar hervorgehen, dass der Veräußerer bereits vor dem Verkauf keine Mitspracherechte und keine Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens hat.
Das BFH-Urteil hebt hier einen steuerrelevanten Punkt klar hervor: den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Beim Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft kann der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung entscheidend sein. Denn die Steuervergünstigung für sogenannte außerordentliche Einkünfte – dazu zählt der Veräußerungsgewinn – greift nur dann, wenn alle weiteren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen. Bei der Planung des Beteiligungsverkaufs kann es sinnvoll sein, die Gewinnrealisierung auf ein Jahr mit geringen oder gar keinen weiteren Einkünften zu verschieben. Steuerzahler können auf diese Weise in den Genuss der sogenannten Fünftelregelung kommen und die Steuerlast spürbar senken. Daher sollte der Kaufvertrag genau festlegen, wann der Übergang des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums erfolgt.
Auch Veräußerungskosten können Verkäufer steuerlich geltend machen. Dabei handelt es sich um Betriebsausgaben, die durch den Veräußerungsvorgang entstehen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH konkretisiert, unter welchen Umständen der Fiskus die Gewerbesteuer als Kosten des Verkäufers steuermindernd anerkennen kann (Az. IV R 18/17). Demnach ist eine Berücksichtigung durch das Finanzamt möglich, wenn der Veräußerer dem Käufer die fällige Gewerbesteuer erstattet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erstattung betrieblich veranlasst ist, und nicht gesellschaftsrechtlich. Sieht bereits der Gesellschaftsvertrag die Erstattungspflicht der Gewerbesteuer für den Veräußerer vor, ist der Steuerabzug hinfällig. Gleiches gilt für den Fall, dass die Erstattungszahlung an die Gesellschaft geht. Beteiligungsverkäufer sollten daher immer dafür Sorge tragen, dass die betriebliche Veranlassung im Gesellschafts- und Kaufvertrag rechtssicher dokumentiert ist.
Nichtsdestotrotz bleibt beim Thema „betriebliche Veranlassung“ eine Unsicherheit: Der BFH hat mit seinem Urteil keinen abschließenden Katalog vorgelegt, welche Kriterien dafür hinreichend sind. Wie sich die Rechtsprechung hier zukünftig entwickeln wird, bleibt somit abzuwarten.