Coronavirus: Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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Was passiert, wenn ich eine Ansteckung befürchte?

Ist der Arbeitnehmer weder erkrankt noch in Quarantäne, kann er der Arbeit nicht deswegen fernbleiben, weil er fürchtet, sich auf dem Weg zur Arbeit oder im Betrieb anzustecken. Bleibt der Arbeitnehmer trotzdem der Arbeit fern, so schuldet der Arbeitgeber keine Vergütung. In der Regel wird ein solches Fernbleiben auch einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten bedeuten, welche unter Umständen mit Abmahnung, ordentlicher Kündigung bis hin zur fristlosen Kündigung führen kann.

Wie kann sich der Arbeitnehmer trotzdem schützen?

Die Lösung liegt hier in der Einigung mit dem Arbeitgeber. Denkbar ist zunächst, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Gewährung von Urlaub oder den Abbau von Überstunden verständigen. Auch eine unbezahlte Freistellung zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist denkbar.

Diese Maßnahmen dürfen aber nicht dazu führen, dass die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet wird. Es kann daher im Einzelfall schwierig sein, die einzelnen Vorschläge umzusetzen. Hier kommt es stets auf die konkrete Situation an.

Letztlich könnten auch Minusstunden in ein Arbeitszeitkonto aufgenommen werden. Der Arbeitnehmer müsste sich in diesem Fall zur Nacharbeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichten.

Was gilt, wenn ich als Arbeitnehmer im Ausland festsitze?

Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Befindet sich der Arbeitnehmer daher im Ausland und kann aufgrund der Einschränkungen bei den Landesgrenzen, beim Flugbetrieb oder anderen Fortbewegungsmitteln nicht zurückreisen, erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung.

Auch der Verdienstausfall kann beim zuständigen Gesundheitsamt nicht verlangt werden.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürften wohl nicht zu befürchten sein, es sei denn der Arbeitnehmer begibt sich wissentlich und unter billigender Inkaufnahme von Grenzschließungen ins Ausland. Es wird daher dringend angeraten, genau zu prüfen, ob eine Reise über die Grenzen Deutschlands hinaus wirklich notwendig ist.

Gleiches gilt, wenn der öffentliche Nahverkehr oder der Bahnbetrieb eingestellt wird. Auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt.

Darf mich mein Arbeitgeber ins Ausland schicken?

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Ort der arbeitsvertraglichen Leistungserbringung.

Die Anordnung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Aufgrund der Grenzschließungen und des ungewissen Fortgangs der Corona-Epidemie dürfte eine solche Abordnung jedoch unzulässig sein. Gleiches gilt für Dienstreisen in Risikogebiete.

Was, wenn ich als Arbeitnehmer meine Kinder betreuen muss?

Derzeit sind die Kindergärten und Schulen in den meisten Bundesländern bereits geschlossen, sodass die Kinderbetreuung - nicht erkrankter Kinder - durch die Arbeitnehmer gewährleistet werden muss.

Bei der Kinderbetreuung ist zunächst darauf abzustellen, ob das Kind tatsächlich einen Betreuungsbedarf hat. Hier wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Kinder bis 12 Jahre betreut werden dürfen. Sind die Kinder älter als 12 Jahre, so können sich diese in der Regel selbst versorgen. Die Grenze von 12 Jahren ist jedoch nicht starr, sondern kann im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall an.

Besteht ein tatsächliches Bedürfnis für die Kinderbetreuung, so darf der Arbeitnehmer unter Berufung auf § 616 BGB die Betreuung sicherstellen. Hierbei hat er jedoch zu versuchen, eine anderweitige Betreuung durch beispielsweise Verwandte sicherzustellen. Erst, wenn dies scheitert, kann der Arbeitnehmer die Betreuung übernehmen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber auch die Vergütung zu zahlen, obgleich keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Vorsicht ist jedoch in den Fällen geboten, in denen der Arbeitgeber § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen hat. Dies ist nämlich grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen. Das Recht zur Leistungsverweigerung steht dem Arbeitnehmer dann nicht zur Verfügung. Er muss dann auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Eine weitere Einschränkung findet sich im Gesetz selbst. Hiernach kann durch § 616 BGB nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ein Leistungsverweigerungsrecht begründet werden. Im Arbeitsverhältnis dürften dies ungefähr zwei Wochen sein, wobei eine Verlängerung des Zeitraums bei mehrjähriger Beschäftigung in Betracht kommt.