In der Kurzarbeit besteht die volle Sozialversicherungspflicht. Die Betroffenen sind folglich auch in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weiterhin abgesichert. Beantragt wird das Kurzarbeitergeld von den Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hilfe in Krisenzeiten
Grundlage des aktuellen Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist das sogenannte Arbeit-von-morgen-Gesetz. Die entsprechende Verordnung wurde von Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren am 14. März beschlossen. Das Gesetz soll all jene Firmen entlasten, die “unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen“, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte.
Die Hilfe kann nicht nur beantragt werden, wenn die Arbeitszeit deutlich reduziert wurde - sondern auch, wenn Beschäftigte über längere Zeit ganz zu Hause bleiben müssen. Wie die Bundesagentur für Arbeit informiert, haben Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Bundesregierung rechnet mit 2,35 Millionen Kurzarbeitern infolge der Coronakrise.
Pauschal berechnetes Nettoentgelt
Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus? Wer Kinder hat, erhält 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent. Maximal für zwölf Monate kann das Geld ausgezahlt werden.
Zu berücksichtigen ist, dass die Bundesagentur nicht das „normale“ Netto der Lohnabrechnung heranzieht, sondern mit einem pauschalisierten Nettoentgelt rechnet. Beispiel-Rechnungen können auf der Webseite der Bundesarbeitsagentur eingesehen werden.