Nun musste das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob Frauen dadurch benachteiligt werden. Im konkreten Fall ließ sich das Ehepaar 2017 scheiden. Die neue Versorgungskasse berechnete der Ex-Frau nicht mehr einen Garantiezins von 3,25 Prozent des Deckungskapitals pro Jahr, wie es die Unterstützungskasse des früheren Ehemannes tat, sondern nur noch 0,9 Prozent per annum. Auch hier drohten erhebliche Verluste. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte den Fall an das Verfassungsgericht gegeben.
Laut Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich verfassungskonform, wenn bei einer Scheidung Betriebsrenten-Ansprüche auf eine andere Rentenversicherung übertragen werden müssen. Allerdings nicht unbeschränkt, wie der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, gegenüber der ARD berichtet:
"Dabei dürfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtige Person verlagert werden. Einer solchen einseitigen Belastung der ausgleichsberechtigten Person sind durch das Grundgesetz auch wegen der faktischen Benachteiligung von Frauen enge Grenzen gesetzt."
Etwa zehn Prozent Verlust legitim
Hier müssen Familiengerichte sicherstellen, dass bei einer externen Teilung die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Und das bedeutet eben auch: jene der Frauen. Hierfür habe das Oberlandesgericht Hamm, welches den Fall einbrachte, bereits eine Grenze von maximal zehn Prozent Wertverlust der Rentenansprüche als hinnehmbar definiert, berichtet das Bundesverfassungsgericht in einem Pressetext. Im Umkehrschluss sind solch extreme Wertminderungen wie in der Vergangenheit nicht mehr erlaubt.