Freilich: Die klagende Partei des Versicherungsnehmers wollte es vor Gericht nicht bei einer behaupteten Unmittelbarkeit belassen. Stattdessen berief man sich auf eine weitere Bedingung, zu der für einen Sturmschaden gemäß § 4 VGB geleistet werden könnte. Denn versichert sind auch Sturmschäden, die wie folgt entstehen: Der Sturm wirft Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder wirft die Gegenstände auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind ebenfalls versichert. Oder der Sturm wirft Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude verbunden sind, woraus Schäden entstehen. Aber kann man denn Regen tatsächlich „werfen“? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht München ebenfalls auseinander setzen.
Zunächst gab der zuständige Senat zu: Der Begriff des „Gegenstandes“ wird in Literatur und Rechtsprechung mitunter weit ausgelegt – aus diesem Grund könnten tatsächlich auch Schäden durch Hagel, Schnee oder Regen unter die Bedingung fallen. Aus zwei Gründen jedoch kann der klagende Versicherungsnehmer dies nicht für den vorliegenden Fall geltend machen.
Denn zum einen muss dann der Regen wieder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Sturm den Schaden verursacht haben – zum Beispiel in Verbindung mit dem Druck oder Sog während des Sturms. Demnach muss der Schaden, trotz des aufprallenden Regens, durch die Windstärke verursacht sein. Laut Gutachten eines Bausachverständigen aber war nicht die Windstärke, sondern die Dauer des Regens entscheidend für das Schadenereignis. Schon deswegen standen Regen und Sturm nicht in einem Zusammenhang, dass erneut der Versicherer in die Leistungspflicht kommt.
Jedoch hat zum anderen das Oberlandesgericht auch dargelegt, dass es große Zweifel hat, ob es eine solche weite Auslegung des Begriffs „Gegenstand“ überhaupt mit tragen würde, der auch Regen zu einem Wurfgegenstand werden lässt . D enn die Versicherungsbedingungen seien grundsätzlich nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen. Und im Sinne dieses Sprachgebrauchs betrifft das „Werfen“ von „Gegenständen“ körperliche Gegenstände. Zwar könne man sich unter bestimmten Voraussetzungen noch vorstellen, Schnee „zu werfen“. Jedoch würde sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kaum der Sinnzusammenhang ergeben, der auch Schäden durch Regen unter die maßgebende Klausel fasst.
Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer Obwohl sich das Oberlandesgericht München die Mühe machte, all diese Entscheidungsgründe auszuführen, können diese Gründe letztendlich aber sogar dahinstehen. Denn schon eine wichtige Vorbedingung für einen Schadenfall im Sinne der Wohngebäudeversicherung war gar nicht gegeben: Der Beweis, dass überhaupt ein Sturmschaden vorlag. Die Beweislast nämlich, darauf weist das Oberlandesgericht hin, liegt beim Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass am Schadenstag auf dem versicherten Grundstück ein Sturm mit Windstärke 8 herrschte. Und das war im verhandelten Fall misslungen.
Die klagende Partei des Versicherungsnehmers wollte sich nämlich auf ein Sachverständigen-Gutachten des Deutschen Wetterdienstes berufen, wonach am 29.05.2016 am Schadensort sehr wahrscheinlich Windstärke 7 nach Beaufort erreicht wurde. Aufgrund der Wetterlage und örtlicher Gegebenheiten seien ferner wahrscheinlich auch Windspitzen der Windstärke 8 nach Beaufort aufgetreten – es sei also ferner auch Sturm aufgetreten im Gebiet des versicherten Grundstücks. Der Beweis einer solchen Wahrscheinlichkeit jedoch, die nur Windstärke 7 „sehr wahrscheinlich“ macht und die Möglichkeit eines Sturmschadens eröffnet, nimmt eine Versicherung noch nicht in die Leistungspflicht.
Denn es muss mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass am Schadensort eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h und damit Windstärke 8 geherrscht hatte. Ist die Windstärke jedoch nicht feststellbar, muss die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet haben – hier greift wieder die Bedingung der Unmittelbarkeit. Eine solche Unmittelbarkeit jedoch zeigte sich im verhandelten Schaden nicht. Demnach gelang dem Kläger nicht einmal der Nachweis, dass überhaupt Wetterbedingungen für einen Sturmschaden vorlagen.