Kaum ein Thema beschäftigt die Branche derzeit so stark wie die Betriebsschließungsversicherung sowie die Weigerung vieler Versicherer, für Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie voll zu zahlen. Zwar hängt es von den jeweils konkreten Vertragsbedingungen der Police ab, ob ein Versicherer leistungspflichtig ist – pauschalisierende Aussagen sind hier nicht möglich. Und doch gehen Rechtsexperten davon aus, dass viele Versicherer einstandspflichtig sind. Bei verweigerter Leistung empfehlen sie den Klageweg. Einen weiteren Tipp gibt nun Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungs-, Handels- und Gesellschaftsrecht in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, in einem Gastkommentar.
Sind Sie in der heutigen Zeit als Versicherungsnehmer auf der Suche nach einer guten Kapitalanlage? Über welchen Zinssatz würden Sie sich denn freuen? Über acht Prozent Zinsen?
Der Gesetzgeber jedenfalls möchte, dass ein säumiger Schuldner relativ hohe Verzugszinsen zu tragen hat. Dies gilt auch für Versicherer.
Grundsätzlich muss der in Verzug befindliche Schuldner (Versicherer) natürlich ab dem Zeitpunkt des Verzuges alle unmittelbaren Vermögensnachteile ausgleichen, die dem Gläubiger (Versicherungsnehmer) wegen der Nichtzahlung entstanden sind.
Versicherungsleistung muss geltend gemacht werden
Wie gerät denn nun ein Versicherer in Verzug? Teilweise ist die Fälligkeit der Versicherungsleistung schon im Versicherungsvertrag geregelt. Insofern muss diese natürlich auch begehrt, also geltend gemacht werden. Hierfür setzt man am besten dem Versicherer auch eine angemessene Frist. Sagen wir 14 Tage. Kommt der Versicherer dem berechtigten Zahlungsbegehren nicht nach, so ist er ab dem Datum im Verzug, zu welchem dem Versicherer die Zahlungsfrist gesetzt wurde.
Ein Versicherungsnehmer muss aber keinen („günstigen“) Kredit aufnehmen. Der Versicherungsnehmer kann sich auch auf das Gesetz berufen. In § 288 BGB ist sehr deutlich geregelt, dass bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbrauchen nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Achtung: Sie bekommen nicht die 9 Prozent, sondern Sie müssen noch den Basiszinssatz berücksichtigen.
Im Jahre 2020 liegt der Basiszinssatz bei -0,88%. Das heißt, die gewerblichen Versicherungsnehmer bekommen auf ihre Forderungsansprüche immerhin stattliche 8,12 Prozent Zinsen. Dieser sehr hohe Zinssatz zwingt hier und da den einen oder anderen Versicherer in die Knie. Früher war es vorstellbar, dass aus taktischen Gründen lange Verfahren geführt wurden. Heutzutage sind sogar Versicherer an einer schnellen Regulierung interessiert, wenn sie denn wissen, dass sie voraussichtlich die Versicherungsleistung erbringen müssen.
Persönliche Einschätzung: Ein Großteil der Versicherer muss früher oder später die Leistung erbringen
Diese Konstellation sehe ich derzeit im Bereich der Betriebsschließungsversicherungen für anwendbar. Nach meiner persönlichen Einschätzung muss ein Großteil der Betriebsschließungsversicherer die Versicherungsleistung früher oder später erbringen. Daher sollte der gewerbliche Versicherungsnehmer zunächst einmal den Versicherer in Verzug setzen. Dann hat er sogar drei Jahre Zeit, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zum Beispiel Hotels, Restaurants oder die vielen anderen gewerblichen Versicherungsnehmer (also die Nichtverbraucher) können zunächst einmal abwarten, welche Tendenzen es in der Rechtsprechung gibt. Bestimmt wird es dann noch weitere „BSV-Präzedenzurteile“ geben. Sollte dann das Verfahren auch noch ein paar Jahre dauern, dann haben gewerbliche Versicherungsnehmer über viele Jahre eine stattliche Rendite von 8,12% Zinsen auf ihre berechtigten Forderungsansprüche! Eine so gute Kapitalanlage ist heutzutage kaum noch zu bekommen!
Im Übrigen ist es natürlich auch so, dass ab Verzug der Versicherer auch die anwaltlichen Beratungskosten schuldet. Daher kann auch unter diesem Aspekt ein Rechtsanwalt zur Überprüfung der Ansprüche eingeschaltet werden. Sollte es sich um berechtigte Leistungsansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung handeln, dann sind nicht nur die Zinsen, sondern auch die anwaltlichen Kosten verzugsbedingt durch den Versicherer zu bezahlen.
Ein guter Tipp für alle Versicherungsnehmer, stimmt’s?