Wie aber erklärt sich, dass zwar die Leben-Tochter auf der einen Seite den Makler-Status angeben darf (und muss), auf der anderen Seite aber nicht mit der Neutralität eines Maklers werben darf? Hier kommt die Sache mit dem Anschein ins Spiel: Laut Paragraph 59 Versicherungsvertragsgesetz gilt auch als Makler, wer "gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler“. Und aus Sicht der Oberlandesgerichts agiert das Unternehmen auch nur gemäß eines solchen Anscheins. Urteilt das Gericht doch erstaunlich eindeutig: Die Beteiligung der Lebensversicherung an der Beklagten sei „unstreitig eine Mehrheitsbeteiligung“, daher sei eine „Neutralität und Unabhängigkeit… nicht gegeben“.
Das Unternehmen erweckt also laut Gericht – über den Makler-Status – nur den Anschein der Neutralität. Wirklich neutral als Sachwalter des Kunden aber handelt das Unternehmen nicht. Zwar erhält es dadurch laut VVG tatsächlich den Status des Maklers zugesprochen – eine auf den ersten Blick verwunderliche Regel, die sich aber durch Haftungsansprüche erklärt. Denn wer mit dem Anschein Versicherungen vermittelt, er handle als Sachwalter des Kunden, der haftet auch gegenüber dem Kunden als dessen Sachwalter. Dennoch aber hat das Unternehmen nicht das Recht, sich als „neutral“ und „unabhängig“ zu bewerben. Denn dadurch verschleiert es das eigene Handeln im Interesse der Unternehmens-Mutter und wirbt mit irreführenden Behauptungen gegenüber dem Kunden.
Legitimiert das Urteil Wölfe im Schafspelz?
Trotz dieses kritischen Tenors: In der Branche fand das Urteil nicht nur Zustimmung. So kritisiert zum Beispiel Fachanwalt Jürgen Evers: Das Gericht spreche den verklagten Unternehmen zwar "die erforderliche Neutralität und Unabhängigkeit ab“, im Sinne einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung – wie ein Makler – zu handeln. Es ziehe daraus allerdings keine Konsequenzen. Das Interesse der Maklerschaft sieht der Rechtsexperte deswegen eher im vorausgehenden Urteil des Landesgerichts gewahrt. Das Urteil des Oberlandesgerichts München hingegen duldet den „Wolf im Schafspelz“.
Freilich kann man gegen diese Argumentation auch einwenden, dass ein wesentliches Problem nicht in der Urteilsfindung des Oberlandesgerichts liegt, sondern in fehlenden Regeln des Gewerberechts zur Begrenzung der Unternehmensanteile bei Maklerunternehmen. Ob freilich das Urteil des Oberlandesgerichts München Bestand hat, steht noch in den Sternen: Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde durch das Oberlandesgericht München zugelassen.