Häufiger Streit entzündet sich an der Auslegung des Begriffs „Betrieb“. Und dies wird auch an dem verhandelten Rechtsfall vor dem Landgericht Saarbrücken deutlich: Der Versicherer ist zunächst davon ausgegangen, dass ein Schaden, der erst nach einiger Zeit bei einem abgestellten Fahrzeug des Versicherungsnehmers auftritt, nicht „bei dem Betrieb“ des versicherten Kraftfahrzeugs entstanden sein kann. Aus diesem Grund sah sich der Versicherer auch nicht in der Einstandspflicht. Das Amtsgericht Saarlouis folgte zunächst dem Versicherer bei dieser engen Auslegung von Paragraph 7 StVG. Jedoch: Wie das Landgericht nun urteilte, geschah dies zu Unrecht.
Denn zwar muss die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang stehen. Jedoch: Dies führt nicht zu dem Schluss, dass der Versicherer bei einer zeitlichen Verzögerung zwischen Ursache und Wirkung nicht leisten muss. Wird doch durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet. Und eine enge Auslegung des Begriffs „Betrieb“ verkennt, dass der Gesetzgeber alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe mit der Haftpflicht erfassen will. Die Formulierung "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ist demnach nicht eng, sondern weit auszulegen.
Schadenersatz selbst bei eineinhalb Tagen Verzögerung
Für seine Urteilsgründe verwies das Landgericht auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Laut einem Urteil des BGH vom 26. 03. 2019 nimmt es einen Versicherer nicht einmal aus der Einstandspflicht, wenn zwischen der Schadenursache und dem Schaden eineinhalb Tage liegen (Az. VI ZR 236/18). Der Kurzschluss einer nicht abgeklemmten Batterie nach einem Unfall hatte hier zum Schaden geführt.
Somit steht der Einstandspflicht des Versicherers auch nicht entgegen, wenn zwischen dem Parken und der Entzündung des Verursacher-Wagens eine zeitliche Verzögerung von etwas mehr als 20 Minuten liegt. Eine weite Auslegung der Rechtsnorm gebietet dennoch, dies als Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ zu deuten – die Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des Paragraphen 7 StVG wird durch die zeitliche Verzögerung nicht berührt.
Revision: Wurde nicht zugelassen
Aus diesem Grund ist der Versicherer laut Berufungsurteil nun auch verpflichtet, an den geschädigten Dritten Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.639,49 Euro zu leisten sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Eine Revision wurde durch das Gericht nicht zugelassen. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist verfügbar auf der Webseite der Universität des Saarlands.