Freilich: Für einen langfristigen Vergleich machen sich insbesondere die Reformen bei den Regelaltersgrenzen der letzten Jahre bemerkbar. Denn in 2000 lag das durchschnittliche Eintrittsalter des erstmaligen Rentenbezugs laut Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) noch bei 62,3 Jahren und liegt demnach nun zwei Jahre höher.
"Rente ab 63": "Renten-Hit" korrigiert Statistik nach unten
Und das, obwohl eine Reform im Juli 2014 die sogenannte „Rente mit 63“ einführte – eine Möglichkeit für besonders langjährig Versicherte, schon mit 63 abschlagfrei in den Ruhestand zu gehen. Dies freilich ist nur möglich mit der Bedingung einer Wartezeit von mindestens 45 Jahren, wird aber dennoch gern genutzt (der Versicherungsbote berichtete). Ohne diese attraktive Möglichkeiten für besonders langjährig Versicherte, früher abschlagfrei in den Ruhestand zu gehen, würde das durchschnittliche Renteneintrittsalter wohl noch stärker ansteigen.
Aber auch diese „Rente mit 63“ wird im Zuge einer Anpassung an den demografischen Wandel angehoben: Für angehende Rentner, die 1964 geboren sind, ist deshalb der abschlagsfreie Übergang in die Rente erst mit 65 Jahren möglich.
Für Frauen: "Rente ab 60" fiel weg
Außerdem sind für Frauen Möglichkeiten einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente weggefallen – zum Beispiel die Möglichkeit gemäß Paragraph 237a des 6. Sozialgesetzbuchs (SGB VI), bereits mit einem Alter von 60 Jahren in Rente zu gehen mit einem maximalen Abschlag von 18 Prozent. Diese Möglichkeit nämlich konnten nur Frauen nutzen, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren waren. Der Wegfall solcher Möglichkeiten wirkt sich langfristig ebenfalls durch einen Anstieg des durchschnittlichen Renteneintrittsalters aus.
„Flexirentengesetz“ ermöglicht dennoch zeitigeren Ruhestand… bei Vorausplanung mit Sonderzahlungen
Andererseits aber eröffnet nun der Gesetzgeber neue Möglichkeiten, durch Sonderzahlungen Abschläge bei frühzeitigem Rentenbeginn auszugleichen und so dennoch zeitiger in Rente zu gehen ohne schmerzliche finanzielle Verluste. Denn zwar beträgt pro Monat, den man früher in Rente geht, der Abschlag von der gesetzlichen Rente 0,3 Prozent auf den monatlichen Rentenbetrag. Durch Sonderzahlungen aber ist es nun aufgrund des sogenannten „Flexirentengesetzes" vom 08. Dezember 2016 leichter möglich, die Abschläge durch Sonderzahlungen auszugleichen und so dennoch einen zeitigeren Ruhestand zu planen (der Versicherungsbote berichtete). In Zukunft freilich wird durch die "Rente mit 67" – trotz solcher Möglichkeiten – mit einem weiteren Anstieg des durchschnittlichen Renteneintrittsalters zu rechnen sein.