Denn aus unserer Sicht geht es hier nicht mehr nur noch um die zivilrechtliche Auseinandersetzung, ums Geld. Es geht vielmehr darum, dass hier ein Versicherer im großen Stil die Rechtsordnung missachtet und einzelne ohnehin stark geschädigte Versicherungsnehmer in einer derartig rechtswidriger Weise unter Druck setzt – was schlichtweg von unserer Rechtsordnung nicht toleriert werden kann. Es ist aber nicht unsere Aufgabe, als Rechtsanwälte eine etwaige Strafanzeige selbst zu stellen. Es ist aber unsere Aufgabe, unseren Vermittlern und Maklern zu erklären, dass ein solches Verhalten der Continentale Sachversicherung AG nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Sie sollten auch hierüber Ihre Kunden unbedingt informieren.
In irreführender Weise wird die falsche Rechtsansicht behauptet, ein außerordentliches – kurzes – Kündigungsrecht würde bestehen. Dies geschieht unter Ausnutzung der Zwangslage des Versicherungsnehmers, da dieser dann innerhalb von einem Monat keinen neuen vergleichbaren Betriebsschließungsversicherer findet. Eine solche Kombination offenbart das „Drohen mit einem empfindlichen Übel“.
Hier ist offensichtlich eine Grenze des Zulässigen überschritten. Vermutlich ist es also die Aufgabe des Versicherungsmaklers, auf diese Themen die betroffenen Kunden hinzuweisen. Daher haben wir für die Versicherungsmakler, die von uns betreut werden, gleich die erforderliche Hilfestellung mitgeliefert. Natürlich sind wir auch der Rechtsmeinung, dass derartig geschlossene Vergleiche aufgrund dieses geschilderten Verhaltens des Versicherers rechtswidrig und nichtig sind. Wir verweisen auf unser ausführliches Interview mit Herrn Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski.
Hinweis der Redaktion: Wir haben bei der Continentale angefragt und um Stellungnahme aufgrund der Vorwürfe gebeten. Sobald diese vorliegt, werden wir weiter berichten.