Die Frage nach der Sicherheit der Renten stellt sich, weil die Pensionskassen im anhaltenden Niedrigzins-Umfeld zunehmend Probleme bekommen, die Zusagen an ihre Anwärterinnen und Anwärter sowie Rentnerinnen und Rentner einzuhalten. 36 Pensionskassen befanden sich zu Jahresbeginn unter erweiterter Aufsicht der Finanzaufsichtsbehörde BaFin, weil sie mittelfristig Probleme bekommen könnten, die Zusagen der Betriebsrentner zu bedienen. Das war der Zustand vor der Corona-Krise. Frank Grund, Chef der Versicherungsaufsicht bei der BaFin, sagte dem Versicherungsboten im Februar, dass er mit einer Zunahme der betroffenen Einrichtungen rechne.
Hier soll der Pensions-Sicherungs-Verein als Selbsthilfe-Verein die Betriebsrenten absichern, wenn ein Altersvorsorge-Anbieter ebenso in finanzielle Schieflage gerät wie der Arbeitgeber des Versicherten. Er wurde 1974 von den Deutschen Arbeitgeberverbänden, dem Bundesverband der Deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungs-Unternehmen gegründet.
Zwar haftet der Arbeitgeber laut Ausfallhaftung gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) für die Höhe der Rente seiner Beschäftigten. Er muss Fehlbeträge ausgleichen, wenn eine Pensionskasse aufgrund finanzieller Probleme die Betriebsrente kürzen muss. Ist eine Firma jedoch selbst insolvent und kann für den Fehlbetrag nicht einspringen, so bedeutet das aktuell vor allem dann ein Problem, wenn die Pensionskasse als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert ist: Diese sind bisher nicht als Mitglied im PSVaG organisiert, der Betriebsrentler vor Renten-Ausfällen schützt.