Gute Pflege ist teuer. Kein Wunder also, dass die monatlichen Kosten für einen Platz im Pflegeheim schnell bei 3.000 Euro oder mehr liegen. Wenn Pflegeversicherungen, Rente und Erspartes nicht für die entstehenden Kosten ausreichen, kann es unter Umständen dazu kommen, dass die eigenen Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen.
Einkommensgrenze: Wann muss ich Pflegekosten meiner Eltern zahlen?
Seit dem 01.01.2020 müssen sich Kinder erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen. Unterhalb dieser Jahreseinkommensgrenze sind sie von der Unterhaltspflicht befreit (§ 94 Abs. 1a SGB XII). So sieht es zumindest das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 vor.
Sofern mehrere Kinder mit einem jährlichen Gesamteinkommen oberhalb der Jahreseinkommensgrenze existieren, haften diese Kinder anteilig (§ 1606 Abs. 3 BGB). Sollte nur eines der Kinder aufgrund der Einkommensverhältnisse zur Zahlung in Anspruch genommen werden können, zahlt dieses nur im Rahmen seiner/ihrer finanziellen Möglichkeiten. Es muss den Anteil der Geschwister nicht übernehmen.
Kinder müssen für Pflegekosten anteilig aufkommen
Eltern haben gegenüber ihren Kindern, sofern sie bedürftig sind und beispielsweise die Kosten für das Pflegeheim nicht (mehr) tragen können, Anspruch auf Elternunterhalt.
Die Folge: Kinder müssen ggf. für die Pflegekosten der Eltern anteilig aufkommen, sofern sie die oben genannten Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht erfüllen.
Heute wollen wir einen Blick auf ein spannendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2018 werfen
Das folgende Szenario ist einigen Familien in Deutschland leider nur zu gut bekannt: Ein Elternteil wird zum Pflegefall und ist fortan auf Pflege rund um die Uhr angewiesen. Da beide Söhne über ausreichend finanzielle Mittel verfügen (also oberhalb der zuvor genannten Jahreseinkommensgrenze liegen), weigert sich der Sozialhilfeträger für die Pflegekosten aufzukommen.
Daraufhin übernimmt einer der beiden Söhne jahrelang alleine die Kosten für professionelle Pflege und Unterbringung im Pflegeheim. Nach dem Tod des Elternteils verlangt er von seinem Bruder eine anteilige Kostenübernahme der über Jahre geleisteten Zahlungen.
Dieser weigert sich jedoch und die Angelegenheit landet vor Gericht. Ein ähnlicher Fall hat sich so vor dem Oberlandesgericht Köln im Jahr 2018 abgespielt.
Das Urteil: Die Klage verlief erfolglos, der Antrag wurde zurückgewiesen
Kinder haften nicht als Gesamtschuldner für den Elternunterhalt, sondern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen. Es gibt keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Kinder untereinander, wenn nur ein Kind Elternunterhalt gezahlt hat.
Ein Ausgleichsanspruch hätte für die Vergangenheit in Betracht kommen können, sofern der Kläger seinen Bruder rechtzeitig in Verzug gesetzt und auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse, zum Zwecke der Ermittlung der Haftungsquote, in Anspruch genommen hätte. Dies ist jedoch in diesem konkreten Fall nicht geschehen.
Sohn, der jahrelang Pflegekosten übernommen hat, geht leer aus
Betrachten wir das Urteil in Bezug auf unser zuvor genanntes Szenario wird klar, dass der Sohn, welcher jahrelang die Pflegekosten vollständig übernommen hat, am Ende das große Nachsehen hat.
Da Kinder nicht als Gesamtschuldner für den Elternunterhalt haften und der klagende Sohn seinen Bruder nicht rechtzeitig im Sinne des § 1613 BGB in Verzug gesetzt hat und auch keine sonstigen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, geht dieser leer aus.
Fazit: Frühzeitig informieren und Pflegelücke minimieren
Um einen solchen Konflikt innerhalb der Familie zu vermeiden, kann es durchaus Sinn machen, bereits frühzeitig auf eine individuelle Beratung zurückzugreifen. So können teure Fehler verhindert und Unfrieden innerhalb der Familie begrenzt werden.