Eine Hundehalterhaftpflicht wird durch solche finanziellen Risiken geradezu zum „Must-have“, sobald die treuen Vierbeiner Teil des eigenen Haushalts sind. Besonders anschaulich wird das Haftungsrisiko durch Hunde an einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 7 U 47/19). Und in diesem Fall war es wohl tatsächlich die Hundehalterhaftpflicht, die eine Frau aus Hessen vor dem Ruin bewahrte. Denn 100.000 Euro hätte die Frau ansonsten als Schmerzensgeld zahlen müssen aufgrund einer kurzen Unachtsamkeit. Hatte ihr Mischlingshund doch ein Kleinkind schwer verletzt.
Freilich: Das Tier war schon vor diesem Vorfall alles andere als eine kinderfreundliche Seele. Weil der Hund in 2011 ein 10-jähriges Mädchen gebissen hatte, durfte sich die Frau mit ihrem Liebling keinen Kindern unter 14 Jahren mehr nähern. In 2012 aber geschah jenes weitere Unglück, welches die Frau nun vor Gericht führte. Denn die Frau traf sich mit einer Bekannten im Park – für einen Plausch ließ man sich auf einer Parkbank nieder. Auch der Hund der Frau war – angeleint – dabei. Zum Risiko aber wurde ein angrenzender Spielplatz. Eine Unachtsamkeit tat ihren Rest: Ein zweijähriges Kind näherte sich dem Hund und fasste das Tier an. Der Hund erwies sich erneut als aggressives Tier gegenüber Kindern: Erst knurrte er, dann biss er das Kind ins Gesicht.
Der Beginn einer Leidensgeschichte: Eineinhalb Monate musste das Kleinkind stationär im Krankenhaus behandelt werden, damit die schweren Verletzungen heilen. Gegen die Hundehalterin erging nun ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem verurteilt, an das Kind knapp 100.000 Euro zu zahlen. Für diesen Schaden aber sollte nun ihre Hundehalterhaftpflichtversicherung aufkommen.
Versicherer schloss Leistungen bei bewusster Pflichtverletzung aus
Der Haftpflichtversicherer aber sah sich nicht in der Einstandspflicht. Denn ein erneuter Vorfall mit einem bissigen Hund, der bereits auffällig wurde – zudem in unmittelbarer Nachbarschaft eines Spielplatzes: Alles schien dafür zu sprechen, dass der Versicherer nicht zahlen muss.
Grundlage für diese Einschätzung war Ziffer F.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB). Sie beinhaltet eine Klausel, die Leistungen ausschließt, sobald eine Pflichtverletzung vorliegt. Die Klausel greift aber nur, sobald der Schaden „durch bewusstes Abweichen“ von Gesetzen oder Verordnungen zur Hundehaltung verursacht wurde. Sobald eine solche bewusste Pflichtverletzung der Hundehalter nachweisbar ist, muss die Versicherung nicht mehr zahlen – die Versicherten tragen dann den kompletten Schaden selbst. Und auf diese Klausel berief sich nun der Versicherer und verweigerte die Zahlung.
Die Hundehalterin sah den Tatbestand naturgemäß anders und reichte Klage gegen den Haftpflichtversicherer ein. In erster Instanz vor dem Landgericht Wiesbaden blieb diese Klage zunächst noch erfolglos: Das Urteil folgte der Sichtweise des Versicherers (Az. 9 O 271/18). Nun, in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main aber neigte sich Justitias Waage zugunsten der Frau: Die Versicherung muss für die 100.000 Euro an das Kind leisten (Az. 7 U 47/19).