Ähnlich wie bei der Schwere-Krankheiten-Versicherung kennt auch die Grundfähigkeitsversicherung solche speziellen Auslöser. Doch die unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter und sind eigentlich kaum miteinander vergleichbar. Hilfsmittel und Arztanordnungsklausel sind fast immer offen formuliert und damit nachteilig für den Versicherten.
Die Grundfähigkeit „Stehen“ definiert sich beispielsweise bei einem Anbieter durch die Unfähigkeit, unter Berücksichtigung „zumutbarer“ Hilfsmittel, 10 Minuten lang barfuß auf ebenem Grunde stehen zu können. Was wäre, wenn mich jemand stützt? Was ist und wer bestimmt „zumutbar“?
In einem anderen Beispiel definiert sich die Grundfähigkeit „Arm“ durch die fehlende Fähigkeit ein 200 g schweres Objekt auf ein Regal in Schulterhöhe zulegen. Ich bin der Meinung, wenn das nicht mehr möglich ist, ist die Schulter kaputt, nicht aber der Arm.
Psychische Erkrankungen finde ich, wenn überhaupt, in meinen Augen ungenügend definiert. Über den Zeitraum von zwölf Monaten muss eine/mehrere schwere depressive Episoden diagnostiziert werden. Daraus folgt, dass es frühestens nach zwölf Monaten plus des Zeitraums, der für die Entscheidung notwendig ist, eine Versorgung stattfinden kann. Diese Versicherungsform ist wie ein Glücksspiel: Zu den offenen Formulierungen bei den Hilfsmitteln und den intransparenten Begriffen wie der Arztanordnungsklausel kommt oftmals hinzu, dass mehrere Grundfähigkeiten nachweislich verloren gegangen sein müssen.
Bedarfsänderung durch COVID-19
Eine Coronainfektion scheint keine Immunität nach überstandener Erkrankung zu hinterlassen. Alle Organe sind in ihrer Funktion gefährdet. Selbst nach einem milden Krankheitsverlauf klagen die Betroffenen über eine bleierne und unerklärbare, tief gehende Erschöpfung, Fatigue genannt. In Onlinegruppen berichten Betroffene von einem Brennen im Körper, von Verdauungsbeschwerden und Schweißausbrüchen, die das normale Leben und die gewohnte Erwerbstätigkeit verhindern. Die Langzeitfolgen sind in ihrer Auswirkung auf dem beruflichen Alltag ausschließlich in der Berufsunfähigkeitsversicherung versichert. Ich hoffe, dass jeder Vermittler diesen Hinweis gibt. Übrigens: Leistungen über eine Infektionsklausel definieren sich nicht durch die Erkrankung des Versicherten selbst. Ein behördliches oder gerichtliches Tätigkeitsverbot ist die Leistungsgrundlage.