Ist die Erkrankung so gravierend, dass die Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sind? Diese Frage ist häufiger Streitpunkt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. So auch im vorliegenden Fall. Er zeigt, wie wichtig es für Vermittler sein kann, spezialisierte Anwälte im eigenen Netzwerk zu haben.
Seit 2014 führt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Fibromyalgie als eigenständige Krankheit. Diese chronische Schmerzerkrankung wird auch als „Weichteil-Rheuma“ bezeichnet. Nach Angaben der Deutschen Rheuma-Liga erkranken in Deutschland zwei von hundert Menschen am Fibromyalgiesyndrom, Frauen sechsmal häufiger als Männer.
Mit der chronischen Schmerz-Erkrankung gehen häufig auch Konzentrationsschwächen und Erschöpfungserscheinungen einher. Viele Betroffene sind zur Aufgabe ihres Berufs gezwungen. Doch mit der Diagnose Fibromyalgie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente durchzusetzen, ist laut Sozialverband VdK schwierig. Den praktischen Erfahrungen des Verbands nach, sei es so gut wie ausgeschlossen, eine Bewilligung zu erhalten, wenn es außer der Fibromyalgie keine weiteren Erkrankungen gibt.
Berufsunfähig mit Fibromyalgie?
Ganz ähnlich war es in einem Fall in Bayern. Dort erkrankte ein IT-Consultant 2012 an Fibromyalgie und beantragte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach anfänglicher Zurückweisung der Leistungspflicht lenkte der Versicherer Axa ein und gewährte für vier Jahre die Zahlung einer Rente i.H.v. 75 Prozent der vereinbarten BU-Rente. Als diese vier Jahre vergangen waren, beantragte der Mann die Fortführung der Leistungen. Die Axa sah das anders und verweigerte Zahlungen, weil die erforderliche 50 %-ige Berufsunfähigkeit nicht gegeben sei.
Axa: Leistungsverweigerung rechtsfehlerhaft
Das wiederum wollte der Versicherte nicht hinnehmen und suchte sich Rechtsbeistand bei Aylin Kempf, Fachanwältin für Versicherungsrecht von der Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. Zu einer außergerichtlichen Einigung kam es nicht und im folgenden Prozess vor dem Landgericht Passau wurde der Versicherer zur Zahlung der BU-Rente verurteilt.
Doch Axa legte gegen dieses Urteil Berufung ein und das Oberlandesgericht München musste entscheiden. Dort wurde erneut ein Sachverständiger angehört, der wie im ersten Prozess die Berufsunfähigkeit des Klägers bestätigte. Die Berufung der Axa wurde mit Urteil vom 25. Juni 2020 vom OLG München zurückgewiesen (Az.: 25 U 344/19).